KG Berlin: Telefonkontakt kein automatischer Verstoß gegen Umgangstitel (17 WF 51/23)

Darf ein Elternteil sein Kind außerhalb der gerichtlich festgelegten Umgangszeiten anrufen? Oder ist ein solcher Telefonkontakt automatisch „verboten“, wenn ein Umgangstitel ohne Telefonkontakte existiert?

Mit dieser alltäglichen Frage hat sich das Kammergericht (KG) Berlin in einem Beschluss vom 15. August 2023 (Az. 17 WF 51/23) beschäftigt. Die Kernaussage lässt sich verständlich zusammenfassen:

Telefonkontakte sind nicht automatisch ein Verstoß gegen einen Umgangstitel, wenn der gerichtlich bestätigte Text nur den persönlichen Umgang (also das tatsächliche Zusammensein) regelt – und eine zusätzliche Telefonabsprache zwar irgendwo erwähnt, aber nicht Teil des vom Gericht gebilligten Vergleichs ist.

Der Beschluss ist deshalb interessant, weil er einen Punkt betont, der in Trennungsfamilien oft übersehen wird: Nicht jede Absprache, die „irgendwie“ im Verfahren auftaucht, ist später auch Grundlage für ein Ordnungsgeld. Entscheidend ist, was exakt im gebilligten Umgangsvergleich steht.

Worum ging es in dem Fall?

Die Eltern eines damals zehnjährigen Kindes führten ein Umgangsverfahren. Im Gerichtstermin einigten sie sich auf konkrete Zeiten, in denen der Vater sein Kind bei sich haben sollte. Solche Einigungen werden häufig als Vergleich protokolliert und anschließend durch das Gericht bestätigt.

Später kam es zum Streit: Die Mutter war der Auffassung, der Vater habe gegen die Vereinbarungen verstoßen, weil er den Sohn mehrfach telefonisch kontaktiert habe – und zwar außerhalb einer zuvor angesprochenen Telefonzeit. Sie beantragte deshalb, ein Ordnungsgeld gegen den Vater festzusetzen.

Das Familiengericht lehnte das ab. Die Mutter legte dagegen Beschwerde ein. Am Ende entschied das KG Berlin: Kein Ordnungsgeld – weil die Anrufe im konkreten Fall nicht als Verstoß gegen den vorhandenen Umgangstitel gewertet werden konnten.

Was im Umgangsvergleich geregelt war – und was nur „nebenbei“ notiert wurde

Der gebilligte Umgangsvergleich

Im Termin wurde ein Umgangsvergleich geschlossen, der sehr konkret festlegte, wann der Vater mit dem Kind „zusammen zu sein“ berechtigt und verpflichtet ist. Vereinfacht gesagt: Es ging um die typischen Wochenendumgänge (nach einem Rhythmus über Kalenderwochen) mit klaren Start- und Endzeiten sowie Abhol- und Bringregelungen.

Dieser Vergleich wurde im Termin förmlich behandelt: Er wurde vorgelesen und genehmigt. Danach wurde er durch einen gerichtlichen Beschluss gebilligt. Damit war er der maßgebliche Text, an dem sich später die Frage „Verstoß oder nicht?“ messen musste.

Die Telefonregelung im Terminsvermerk

Zusätzlich gab es eine Telefonabrede, die in einem Terminsvermerk auftauchte. Dort stand sinngemäß:

  • Der Vater könne das Kind dienstags in einem bestimmten Zeitfenster anrufen.
  • Außerhalb dieses Fensters solle er nicht anrufen.
  • Das Kind dürfe den Vater jederzeit anrufen.

Wichtig war für das KG Berlin: Diese Telefonpassage war nicht Teil des offiziell gebilligten Vergleichs. Sie war eher „daneben“ notiert – und nach dem Akteninhalt wurde sie nicht in der Weise behandelt, wie der eigentliche Vergleich (also nicht als Bestandteil des genehmigten Textes).

Der Vorwurf: Anrufe außerhalb der Telefonzeit

Die Mutter trug vor, der Vater habe den Sohn wiederholt außerhalb des genannten Telefonfensters angerufen und zum Teil lange gesprochen. Sie sah darin eine Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung und beantragte ein Ordnungsgeld.

Der Vater schilderte demgegenüber, es habe Situationen gegeben, in denen er zurückgerufen habe, nachdem der Sohn versucht habe, ihn zu erreichen. Für die zentrale Rechtsfrage spielte dieser Detailstreit am Ende jedoch gar keine Rolle. Ausschlaggebend war vielmehr: Gab es überhaupt eine klare, vom Gericht bestätigte Regel, gegen die verstoßen worden sein konnte?

Die Entscheidung des KG Berlin

Das KG Berlin wies die Beschwerde der Mutter zurück. Kurz gesagt:

  1. Die Telefonabsprache aus dem Terminsvermerk war nicht „vollstreckbar“, weil sie nicht Teil des vom Gericht gebilligten Vergleichs war. Ein Ordnungsgeld braucht aber eine eindeutige Grundlage.
  2. Der gebilligte Umgangsvergleich selbst enthielt kein klares Telefonverbot. Er regelte den persönlichen Umgang, also das tatsächliche Zusammensein, nicht aber Telefonkontakte.

Deshalb konnten die beanstandeten Anrufe nicht als Verstoß gegen den Umgangstitel behandelt werden. Die Mutter musste außerdem die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Die wichtigsten Gründe des Gerichts

Nur das, was das Gericht gebilligt hat, zählt als „Titel“

Ein Ordnungsgeld ist eine Sanktion. Dafür reicht es nicht, dass es „irgendwo“ eine Absprache gibt. Es braucht einen klaren, offiziellen Text, der vom Gericht bestätigt wurde.

Das KG betont damit eine einfache Leitlinie: Maßgeblich ist der gebilligte Vergleich (oder ein gerichtlicher Beschluss) – nicht jede zusätzliche Notiz oder informelle Absprache. Wenn etwas nicht Bestandteil des gebilligten Textes ist, kann es in der Regel nicht als Grundlage für ein Ordnungsgeld dienen.

Der Vergleich regelte persönliches Zusammensein – nicht Telefonate

Im Vergleich ging es darum, wann Vater und Kind zusammen sein sollen. Das KG stellt auf den normalen Sprachgebrauch ab: „Zusammen sein“ meint persönliche Anwesenheit, also tatsächlichen Umgang vor Ort. Ein Telefonat ist etwas anderes.

Das ist für Laien oft überraschend, weil im Alltag „Kontakt“ gleich „Kontakt“ ist. Das Gericht trennt hier aber klar zwischen unterschiedlichen Arten von Kontakt.

Kein Automatismus: Umgangszeiten bedeuten nicht automatisch Telefonverbot

Ein zentraler Punkt des Beschlusses lautet: Aus der Festlegung von Umgangszeiten folgt nicht automatisch, dass jede Kontaktaufnahme außerhalb dieser Zeiten verboten ist – jedenfalls nicht ohne klaren Text.

Das KG ordnet den Fall in eine Diskussion ein, die es in der Rechtsprechung gibt: Manche Entscheidungen haben früher stärker angenommen, dass festgelegte Zeiten indirekt auch ein „Außerhalb ist nichts erlaubt“ bedeuten könnten. Andere Gerichte betonen dagegen: Wenn man Verhalten mit Ordnungsgeld sanktionieren will, muss für den betroffenen Elternteil erkennbar sein, was genau verboten ist – gerade heute, wo es Telefon, Videocalls, Messenger und Social Media gibt.

Das KG Berlin bleibt hier sehr titelbezogen: Man muss den konkreten Vergleich lesen. Und im konkreten Vergleich stand kein eindeutiges Telefonverbot.

Besonderheit des Falls: Die Telefonregelung sollte gerade nicht Teil des Titels sein

Für das KG war außerdem der Kontext wichtig: Es gab eine Telefonabrede – aber sie wurde nicht in den Vergleich aufgenommen, den das Gericht billigen sollte.

Gerade daraus leitete das KG ab: Es sollte offenbar nicht so sein, dass diese Telefonregelung denselben „offiziellen“ Status erhält wie die Umgangszeiten. Deshalb wäre es aus Sicht des Gerichts zu weit gegangen, die Telefonabsprache im Nachhinein so zu behandeln, als wäre sie doch Bestandteil des Umgangstitels gewesen.

Einordnung: Persönlicher Umgang und Telefonkontakt sind nicht dasselbe

Der Beschluss macht deutlich: Ein Umgangstitel, der die Zeiten des persönlichen Umgangs festlegt, beantwortet nicht automatisch jede Frage zu Telefonkontakten.

Telefonate sind eine andere Art von Kontakt – oft kürzer, weniger eingriffsintensiv und in der Praxis häufig nicht ausdrücklich geregelt, wenn es keinen besonderen Anlass gibt. Genau deshalb, so das Verständnis des KG, kann man aus einem Text, der das persönliche Zusammensein regelt, nicht ohne Weiteres ein sanktionierbares Telefonverbot ableiten.

Wichtig ist dabei: Das KG sagt nicht „Telefonieren ist immer erlaubt“ oder „Telefonieren ist immer verboten“. Es sagt: Ob Telefonkontakte vom Titel erfasst oder ausgeschlossen sind, ergibt sich aus dem konkreten, gebilligten Text. Im entschiedenen Fall ergab sich ein Verbot eben nicht.

FAQ: Telefonkontakte, Umgangstitel und Ordnungsgeld (8 Fragen)

Telefonate mit dem Kind sind nicht automatisch ein Verstoß gegen einen Umgangstitel, wenn der gerichtlich gebilligte Vergleich nur den persönlichen Umgang regelt.

Nein. Das KG sagt nicht „immer“. Es sagt: Entscheidend ist, ob der konkrete Umgangstitel Telefonkontakte eindeutig mitregelt oder ausschließt.

Grundsätzlich kann ein Titel vieles, auch Telefon- und Videotelefonate regeln. Ob er es tatsächlich tut, hängt davon ab, was im gebilligten Text konkret steht.

Weil Sanktionen nur möglich sind, wenn für den betroffenen Elternteil erkennbar ist, welches Verhalten genau verboten ist – besonders bei vielen möglichen Kontaktformen.

Weil er nicht Teil des vom Gericht gebilligten Vergleichs war. Für ein Ordnungsgeld braucht es eine klare, offiziell bestätigte Grundlage.

Weil das KG darunter normalen Sprachgebrauch zugrunde legt: „Zusammen sein“ meint persönliches Zusammensein, nicht Telefonate.

Ein Ordnungsgeld ist eine Geldsanktion, die verhängt werden kann, wenn jemand gegen eine klare, gerichtlich bestätigte Verhaltensregel verstößt.

Dass die Telefonregelung bewusst nicht in den gebilligten Vergleich aufgenommen wurde und der Vergleich selbst kein klares Telefonverbot enthielt.

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