Zugewinnausgleich bei Scheidung
Getrennte Wege, getrennte Finanzen
Der Zugewinnausgleich ist ein Prinzip im deutschen Familienrecht, das darauf abzielt, den während der Ehezeit erworbenen Vermögenszuwachs fair zwischen den geschiedenen Ehepartnern aufzuteilen. Dies ist erforderlich, da jeder Ehegatte entgegen landläufiger Meinung auch während der Ehezeit über eigenes Vermögen verfügt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ehgatten während der Ehe trotzdem gemeinsam wirtschaften und es aus deren Sicht eher von untergeordneter Bedeutung ist, welchem der Ehegatten einzelne Vermögensgegenstände formal gehören. Kommt es dann doch zur Trennung ist es daher häufig eine Frage des Zufalls, welcher Ehegatte mehr vom gemeinsamen Wirtschaften profitiert. Um eine Benachteiligung des anderen Ehegatten zu vermeiden, gibt es die Regelungen zum Zugewinnausgleich. Derjenige Ehepartner, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, kann von dem anderen einen Ausgleich verlangen. Zugewinn meint damit nichts anderes als die Differenz zwischen dem Vermögen bei der Heirat und bei der Scheidung.
Berechnung
Die Berechnung des Zugewinns ist theoretisch ganz einfach: Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält 50 % der Differenz zwischen dem Zugewinn beider Ehepartner.
Im konkreten Falls sieht dies aufgrund der unzähligen in Betracht kommenen Konstellationen und einer Vielzahl von Sonderregelunen jedoch völlig anders aus. Die nachfolgend dargestellten Rechenbeispiele können daher nur einen groben Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit geben und eine umfassende Beratung in keinem Fall ersetzen:
Ehepartner A hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Vermögen in Höhe von 100.000,- €, Ehepartner B in Höhe von 150.000,- €.
Zum Zeitpunkt der Scheidung beträgt das Vermögen von Ehepartner A 150.000,- € und das von Ehepartner B 400.000,- €.
Ehepartner A hat damit einen Zugewinn von 50.000,- € und Ehepartner B von 250.000,- € erzielt. Die Differenz zwischen beiden Zugewinnen beträgt 200.000,- €, so dass Ehepartner B 100.000,- € an Ehepartner A zahlen muss.
Im Ergebnis erhalten beide Ehegatten am Ende den gleichen Anteil an dem insgesamt erzielten Zugewinn:
Ehepartner A: 50.000,- eigener Zugewinn + 100.000,- € aus dem Zugewinn von Ehepartner B,
Ehepartner B: 250.000,- € eigener Zugewinn – 100.000,- € Ausgleichsanspruch Ehepartner A.
Gelegentlich stellt sich die Frage, ob der Zugewinn auch negativ sein kann:
Das Anfangsvermögen soll mit dem Ausgangsfall identisch sein (Ehepartner A: 100.000,- €, Ehepartner B: 150.000,- €).
Das Endvermögen liegt jedoch nur bei Ehepartner A über dem Anfangsvermögen und beträgt 150.000,- €. Das Endvermögen von Ehepartner B hat sich dagegen auf 100.000,- € verringert.
In dieser Konstellation könnte man auf die Idee kommen, dass der Zugewinn von Ehepartner B -50.000,- € beträgt, so dass sich eine Differenz von 100.000,- € ergeben und Ehepartner B ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 50.000,- € zustehen würde. Derart weitreichend ist der Zugewinnausgleichsanspruch jedoch nicht, sondern bei Ehepartner B wäre von einem Zugewinn von 0,- € auszugehen, so dass Ehepartner A ihm lediglich 25.000,- € zu zahlen hätte.
Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass es keinen Verlustausgleich geben soll. Es soll vermieden werden, dass ein Ehegatte über den Zugewinn für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten mithaftet und dessen Gläubiger begünstigt werden.