Kostengünstig scheiden lassen?
Das geht!

Scheidungskosten

Je weniger Sie streiten, desto günstiger wird Ihre Scheidung. Mit einer einvernehmlichen Scheidung senken Sie Anwalts- und Gerichtskosten auf das Minimum.

So wird ihre Scheidung günstiger

Scheidungskosten im Griff behalten

  • Nur ein Anwalt. Bei einer Scheidung im Einvernehmen können Sie auf einen 2. Anwalt verzichten. Die übrigen Anwaltskosten können 50/50 geteilt werden. Dies muss jedoch in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Ganz ohne Anwalt geht es hingegen nicht.
  • Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Vermögensverteilung, Versorgungsausgleich sowie Umgangsrecht für die Kinder vorab in einer Trennungsvereinbarung festlegen. Was im gerichtlichen Scheidungsverfahren nicht geregelt werden muss, kostet auch nichts extra.
  • Prüfen Sie, ob auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches durch das Gericht verzichtet werden kann. Das beschleunigt Ihr Scheidungsverfahren außerdem enorm. Der Verzicht ist jedoch nicht möglich, wenn einer der Ehegatten ein deutlich höheres Einkommen hat.

Häufige Fragen zum Thema Scheidungskosten

Die Kosten für eine Scheidung berechnen sich nach dem Verfahrenswert, auch Streitwert oder Gegenstandswert genannt. Als Berechnungsgrundlage dafür werden 3 Monats-Nettoeinkommen beider Ehegatten herangezogen.

Anhand dieses Verfahrenswerts bestimmen sich die Anwalts- und Gerichtskosten. Diese sind in den entsprechenden Gebührenordnungen und -tabellen gesetzlich festgelegt.

Die Anwaltskosten bestehen aus:

  • der Verfahrensgebühr für die Kommunikation mit dem Familiengericht und die anwaltliche Vertretung während des Verfahrens
  • der Terminsgebühr für die Wahrnehmung des gerichtlichen Scheidungstermins
  • Auslagen für Post- und Telekommunikation sowie Reisekosten

Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich vor allem nach dem Umfang der Scheidungsfolgen, die vom Gericht geregelt werden müssen. Wenn Sie im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung bereits alle Scheidungsfolgen inklusive Versorgungsausgleich in einer Trennungsvereinbarung geregelt haben, können Sie die Gerichtskosten deutlich senken.

Der Verfahrenswert beträgt derzeit mindestens 4.000 Euro. Eine Scheidung kostet damit mindestens ca. 1.150 Euro. Im Schnitt liegen bei einer einvernehmlichen Scheidung die Gesamtkosten nach unserer Erfahrung zwischen 2.150 und 3.000 Euro, pro Ehepartner also zwischen 1.075 und 1.500 Euro.

Die Ehegatten tragen jeweils die Kosten ihres eigenen Anwalts zu 100% und teilen sich die Gerichtskosten 50/50. Wenn ein Ehegatte auf einen Anwalt verzichtet, können die Kosten für den „gemeinsamen“ Anwalt 50/50 geteilt werden. Dies wird dann in der Trennungsvereinbarung festgehalten.

Eine Ratenzahlung ist möglich, wenn vor Einreichung des Scheidungsantrags die Gebühren vollständig bezahlt sind. Die Kosten für eine Scheidung fallen jedoch ohnehin nicht auf einen Schlag an. Unsere Anwaltskanzlei stellt bei Einreichung des Scheidungsantrags 50% der voraussichtlichen Gebühren in Rechnung. Die übrigen Anwaltskosten werden fällig, sobald der Scheidungstermin feststeht. Auch das Familiengericht verlangt einen Gerichtskostenvorschuss, sobald der Scheidungsantrag eingegangen ist. Erst wenn dieser bezahlt wurde, beginnt das Scheidungsverfahren offiziell.

Auch für ein Scheidungsverfahren ist es möglich, Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe vom Staat zu erhalten, sollten Sie die Gebühren nicht selbst aufbringen können. Dazu stellen Sie beim Familiengericht einen Antrag. Weitere Hinweise zur Prozesskostenhilfe sowie die dazu gehörige Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse finden Sie auf der Website des Bundesjustizministeriums.

Unser Scheidungsanwalt Enrico Eichhorn ist in Ihrer Nähe

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