Selbst verursachte Bedürftigkeit: Kann Trennungsunterhalt entfallen?

Trennungsunterhalt soll den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten während der Trennungszeit absichern. Der Anspruch setzt allerdings voraus, dass dieser seinen Lebensbedarf nicht vollständig aus eigenen Einkünften decken kann. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte die finanzielle Notlage selbst geschaffen, stellt sich daher eine besondere Frage: Muss der andere Ehegatte für eine Bedürftigkeit einstehen, die ohne das Verhalten des Berechtigten gar nicht entstanden wäre?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Weder jeder Arbeitsplatzverlust noch jede wirtschaftlich unvernünftige Entscheidung führt zum Wegfall des Trennungsunterhalts. § 1361 Abs. 3 BGB verweist jedoch auf § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB. Danach kann der Anspruch insbesondere eingeschränkt werden, wenn der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.

Welche Funktion diese Ausnahme innerhalb der Verwirkung von Trennungsunterhalt nach § 1579 BGB erfüllt, zeigt sich besonders deutlich bei der Abgrenzung zwischen bloßer Unvernunft und einem gegenüber dem anderen Ehegatten nicht mehr hinnehmbaren Verhalten.

Was bedeutet mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit?

Eine Bedürftigkeit ist selbst herbeigeführt, wenn das Verhalten des unterhaltsberechtigten Ehegatten dazu geführt hat, dass eigene Einkünfte oder andere Möglichkeiten zur Bestreitung des Lebensunterhalts weggefallen sind. Das allein genügt jedoch noch nicht.

Hinzu kommen muss die Mutwilligkeit. Der Berechtigte muss sich in verantwortungsloser Weise über die erkennbaren wirtschaftlichen Folgen seines Handelns hinweggesetzt haben. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass er ausdrücklich das Ziel verfolgt hat, anschließend Unterhalt zu verlangen. Das Verhalten muss aber einen deutlichen Bezug zu der späteren Bedürftigkeit aufweisen.

Wer beispielsweise ohne nachvollziehbaren Anlass eine gesicherte Arbeitsstelle kündigt und weiß, dass er danach seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann, befindet sich in einer anderen Lage als jemand, der seine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Entscheidend sind stets der Anlass, die vorhersehbaren Folgen und die persönlichen Handlungsmöglichkeiten.

Der Maßstab liegt damit deutlich oberhalb einer einfachen Fehlentscheidung. Gerade diese erhöhte Schwelle unterscheidet § 1579 Nr. 4 BGB von einer allgemeinen Kontrolle der Lebensführung.

Nicht jede wirtschaftlich unvernünftige Entscheidung reicht aus

Ehegatten dürfen auch während der Trennung eigene berufliche und wirtschaftliche Entscheidungen treffen. Das Familiengericht entscheidet nicht darüber, ob jeder Arbeitsplatzwechsel, jede Investition oder jede Ausgabe vernünftig war. Selbst eine Entscheidung, die sich rückblickend als falsch erweist, führt deshalb nicht automatisch zu einer Verwirkung.

Ein unterhaltsrechtlich erhebliches Verhalten kommt erst in Betracht, wenn der Berechtigte die Gefahr seiner späteren Bedürftigkeit erkannt und sich darüber in besonders leichtfertiger oder rücksichtsloser Weise hinweggesetzt hat. Bei der Einordnung sind unter anderem folgende Fragen bedeutsam:

War der Einkommensverlust vorhersehbar? Gab es einen sachlichen Grund für das Verhalten? Bestand eine zumutbare Alternative? Konnte der Berechtigte die Folgen seines Handelns überhaupt zuverlässig beurteilen? Und musste er damit rechnen, anschließend auf Zahlungen des getrennt lebenden Ehegatten angewiesen zu sein?

Wie die einzelnen Verwirkungsgründe beim Trennungsunterhalt voneinander abzugrenzen sind, hängt deshalb weniger von schlagwortartigen Vorwürfen als von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Das Verhalten muss die Bedürftigkeit verursacht haben

§ 1579 Nr. 4 BGB greift nur, wenn zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem Unterhaltsbedarf ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Die bloße Feststellung, dass sich der Berechtigte irgendwann unvernünftig verhalten hat, genügt nicht.

Verliert ein Ehegatte beispielsweise seine Arbeitsstelle aufgrund eigenen Fehlverhaltens, bleibt zu prüfen, ob er anschließend tatsächlich keine andere Beschäftigung finden konnte. Erzielt er kurze Zeit später ein gleichwertiges Einkommen, hat der Arbeitsplatzverlust keine fortdauernde Bedürftigkeit verursacht.

Gleiches gilt bei Vermögensentscheidungen. Eine riskante Geldanlage begründet für sich genommen noch keinen Ausschluss des Unterhalts. Erst wenn der Vermögensverlust dazu führt, dass der Berechtigte seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst decken kann, kommt § 1579 Nr. 4 BGB überhaupt in Betracht.

Bestehen daneben weitere Ursachen – etwa eine Erkrankung, notwendige Kinderbetreuung oder eine unabhängig vom Verhalten eingetretene Erwerbslosigkeit –, muss das Gericht deren Bedeutung gesondert bewerten.

Aufgabe einer Arbeitsstelle oder Verringerung des Einkommens

In der Praxis spielt vor allem die freiwillige Aufgabe einer Erwerbstätigkeit eine Rolle. Denkbar ist eine mutwillig verursachte Bedürftigkeit, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte

  • eine zumutbare Arbeitsstelle ohne tragfähigen Grund kündigt,
  • bewusst nur noch in erheblich geringerem Umfang arbeitet,
  • ein tatsächlich verfügbares Arbeitsangebot grundlos ablehnt oder
  • durch schwerwiegendes eigenes Fehlverhalten den Verlust des Arbeitsplatzes provoziert.

Eine Kündigung ist allerdings nicht schon deshalb mutwillig, weil der andere Ehegatte sie nicht für vernünftig hält. Gesundheitliche Belastungen, unzumutbare Arbeitsbedingungen, notwendige Kinderbetreuung oder eine objektiv begründete berufliche Neuorientierung können gegen einen Härtegrund sprechen.

Auch der Zeitpunkt ist bedeutsam. Wird eine Tätigkeit lange vor der Trennung aufgegeben, ist häufig kaum nachweisbar, dass der Berechtigte bereits eine spätere Unterhaltsbedürftigkeit in Betracht gezogen hat. Für die Annahme unterhaltsbezogener Mutwilligkeit muss sich die Vorstellung des Betroffenen vielmehr auch auf die Bedürftigkeit als mögliche Folge seines Handelns erstrecken.

Abgrenzung zur Erwerbsobliegenheit

Nicht jeder Streit über eine fehlende oder zu geringe Erwerbstätigkeit ist ein Fall des § 1579 Nr. 4 BGB. Häufig geht es zunächst um die vorgelagerte Frage, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte überhaupt verpflichtet ist, eine Beschäftigung aufzunehmen oder auszuweiten.

Verletzt er eine bestehende Erwerbsobliegenheit, kann ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein Einkommen zugerechnet werden, das er bei ausreichenden Bemühungen erzielen könnte. Der Trennungsunterhalt verringert sich dann bereits rechnerisch. Soweit das fiktive Einkommen den Bedarf deckt, besteht keine Bedürftigkeit mehr, die zusätzlich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden müsste.

§ 1579 Nr. 4 BGB gewinnt vor allem dann eigenständige Bedeutung, wenn die Bedürftigkeit durch ein besonders verantwortungsloses Verhalten geschaffen oder vertieft wurde und die üblichen unterhaltsrechtlichen Berechnungsmethoden den Fall nicht ausreichend erfassen.

Die Unterscheidung ist praktisch wichtig: Eine unzureichende Arbeitssuche muss nicht zugleich bedeuten, dass der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Umgekehrt kann eine gezielte Einkommensreduzierung sowohl bei der Berechnung als auch bei der anschließenden Billigkeitsprüfung eine Rolle spielen.

Verbrauch, Verschenken oder Verschleudern von Vermögen

Auch der Umgang mit vorhandenem Vermögen kann eine selbst verursachte Bedürftigkeit begründen. Das betrifft vor allem Fälle, in denen Vermögenswerte ohne vernünftigen Grund weggegeben, weit unter Wert veräußert oder für offensichtlich unangemessene Zwecke verbraucht werden.

Dabei darf nicht jede größere Ausgabe nachträglich beanstandet werden. Vermögen kann etwa für den laufenden Lebensunterhalt, notwendige Anschaffungen, medizinische Behandlungen oder die Begleichung berechtigter Verbindlichkeiten verwendet werden. Auch ein wirtschaftlicher Verlust, der trotz einer zunächst nachvollziehbaren Entscheidung eintritt, ist nicht ohne Weiteres mutwillig verursacht.

Anders kann es liegen, wenn der Berechtigte kurz vor oder nach der Trennung erhebliche Werte verschenkt, Vermögen bewusst dem eigenen Zugriff entzieht oder es in Kenntnis der bevorstehenden Unterhaltsabhängigkeit ohne nachvollziehbaren Zweck aufbraucht. In solchen Fällen muss geklärt werden, ob das Vermögen ohne dieses Verhalten weiterhin zur Deckung des eigenen Bedarfs zur Verfügung gestanden hätte.

Davon zu unterscheiden ist ein Angriff auf den Arbeitsplatz oder das Vermögen des anderen Ehegatten. Dort geht es nicht um die eigene Bedürftigkeit, sondern um eine mutwillige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Unterhaltspflichtigen.

Abhängigkeitserkrankungen und unterlassene Behandlung

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Bedürftigkeit mit einer Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenerkrankung zusammenhängt. Eine Suchterkrankung ist zunächst eine Erkrankung. Allein der Umstand, dass sie zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat, rechtfertigt deshalb keinen Vorwurf mutwilligen Verhaltens.

Eine andere Bewertung kann jedoch in Betracht kommen, wenn der Betroffene trotz noch vorhandener Steuerungsfähigkeit eine aussichtsreiche und zumutbare Behandlung bewusst nicht wahrnimmt und dabei die drohende Erwerbsunfähigkeit sowie die daraus entstehende Unterhaltsabhängigkeit erkennt.

Gerade bei Suchterkrankungen kann jedoch die Fähigkeit, vernünftige Entscheidungen zu treffen, selbst erheblich eingeschränkt sein. Es reicht daher nicht aus, dass therapeutische Maßnahmen möglicherweise früher hätten begonnen werden können. Erforderlich wäre zusätzlich der Nachweis, dass der Betroffene die Folgen für seine Arbeitsfähigkeit und seinen Unterhaltsbedarf erkannt hat.

Eine Krankheit darf somit nicht nachträglich in persönliches Fehlverhalten umgedeutet werden. Maßgeblich sind die konkrete Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, die Erfolgsaussichten einer Behandlung und der erkennbare Zusammenhang mit der Bedürftigkeit.

Unterlassene Qualifizierung und fehlende Mitwirkung

Auch eine nicht abgeschlossene Ausbildung, eine abgebrochene Qualifizierungsmaßnahme oder die fehlende Mitwirkung an einer beruflichen Rehabilitation kann den Unterhaltsbedarf beeinflussen. Für eine Verwirkung reicht es aber nicht aus, dass der Berechtigte seine beruflichen Möglichkeiten irgendwann nicht optimal genutzt hat.

Erforderlich ist vielmehr eine konkrete, zumutbare und erfolgversprechende Möglichkeit, durch die die Bedürftigkeit voraussichtlich vermieden oder deutlich reduziert worden wäre. Zusätzlich muss das Unterlassen unterhaltsbezogen mutwillig erscheinen.

Gegen einen Härtegrund können insbesondere gesundheitliche Einschränkungen, fehlende Betreuungsmöglichkeiten für gemeinsame Kinder, ungeeignete Maßnahmen oder geringe Erfolgsaussichten sprechen. Die Entscheidung darf nicht auf der abstrakten Annahme beruhen, der Berechtigte hätte sein Leben früher anders gestalten sollen.

Wer muss die selbst verursachte Bedürftigkeit beweisen?

Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich die mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit ergeben soll. Dazu gehören nicht nur das beanstandete Verhalten und dessen wirtschaftliche Folgen. Auch die erforderliche Einsicht in die drohende Bedürftigkeit sowie der ursächliche Zusammenhang müssen nachvollziehbar dargestellt werden.

Der Vorwurf, der andere Ehegatte habe „absichtlich nicht gearbeitet“ oder „sein Geld verschwendet“, genügt regelmäßig nicht. Erforderlich sind konkrete Angaben, beispielsweise zu früheren Einkünften, Kündigungsgründen, vorhandenen Arbeitsangeboten, Vermögensbewegungen oder ausgeschlagenen Behandlungen.

Welche Anforderungen an Vortrag, Unterlagen und Beweismittel gestellt werden, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen dafür, wie sich die Verwirkung von Trennungsunterhalt beweisen lässt.

Führt selbst verursachte Bedürftigkeit immer zum vollständigen Wegfall?

Selbst wenn § 1579 Nr. 4 BGB erfüllt ist, muss der Trennungsunterhalt nicht zwangsläufig vollständig entfallen. Das Gesetz lässt eine Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung zu. Welche Folge angemessen ist, hängt davon ab, wie schwer das Verhalten wiegt und in welchem Umfang es den Unterhaltsbedarf verursacht hat.

Hat der Berechtigte nur einen Teil seines möglichen Einkommens mutwillig aufgegeben, kann eine entsprechende Kürzung näherliegen. Bei einer gezielten und vollständigen Herbeiführung der Bedürftigkeit kommt dagegen auch ein umfassender Ausschluss in Betracht.

Gemeinsame Kinder können die Entscheidung zusätzlich beeinflussen. Ihre Versorgung darf nicht dadurch gefährdet werden, dass dem betreuenden Elternteil jede wirtschaftliche Grundlage entzogen wird. Die dafür erforderliche Abwägung zwischen Härtegrund, grober Unbilligkeit und Kindeswohl bleibt deshalb auch bei einer selbst verursachten Bedürftigkeit unverzichtbar.

Abgrenzung zu anderen Verwirkungsgründen

Die mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit betrifft ausschließlich die wirtschaftliche Situation des Unterhaltsberechtigten. Andere Konflikte zwischen getrennt lebenden Ehegatten können unter andere Nummern des § 1579 BGB fallen.

Eine verfestigte Beziehung zu einem neuen Partner wird unabhängig davon beurteilt, ob der Berechtigte arbeiten könnte. Bei einer Straftat gegen den Ehegatten steht die Schwere der Tat im Vordergrund. Für sonstiges schwerwiegendes Fehlverhalten beim Trennungsunterhalt kommt es wiederum darauf an, ob die Fortsetzung der Unterhaltszahlung aufgrund eines besonders gravierenden persönlichen Verhaltens untragbar wäre.

Mehrere Gründe können zusammentreffen. Eine klare Trennung der einzelnen Vorwürfe bleibt dennoch erforderlich, weil für jeden Härtegrund andere tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen gelten.

Fazit: Selbst verursacht bedeutet nicht automatisch mutwillig

Trennungsunterhalt kann eingeschränkt werden, wenn der Berechtigte seine wirtschaftliche Abhängigkeit in verantwortungsloser Weise selbst geschaffen hat. Die Hürden dafür sind allerdings hoch. Eine falsche berufliche Entscheidung, ein Vermögensverlust oder eine Erkrankung reichen für sich genommen nicht aus.

Entscheidend ist, ob der Berechtigte eine konkrete Gefahr für seine wirtschaftliche Selbstständigkeit erkannt und sich dennoch in besonders leichtfertiger Weise darüber hinweggesetzt hat. Zusätzlich muss gerade dieses Verhalten die Bedürftigkeit verursacht oder vertieft haben.

Damit schützt § 1579 Nr. 4 BGB den unterhaltspflichtigen Ehegatten vor einer bewusst oder besonders rücksichtslos herbeigeführten Belastung, ohne die allgemeine Lebensführung des anderen Ehegatten einer nachträglichen Kontrolle zu unterwerfen.

Häufige Fragen zur selbst verursachten Bedürftigkeit

Nicht automatisch. Maßgeblich sind der Grund der Kündigung, vorhandene Alternativen und die Frage, ob die anschließende Bedürftigkeit vorhersehbar war. Eine grundlose Aufgabe einer sicheren Stelle kann jedoch unterhaltsrechtliche Folgen haben.

Das kommt auf die Gründe an. Eine nachvollziehbare berufliche Veränderung ist grundsätzlich zulässig. Wird das Einkommen dagegen gezielt und ohne sachlichen Anlass erheblich reduziert, kann dies gegen den Berechtigten sprechen.

Die Erkrankung selbst begründet keine Verwirkung. Erforderlich wären unter anderem eine noch vorhandene Steuerungsfähigkeit, eine zumutbare Behandlung und die erkennbare Gefahr, dass deren Ablehnung zur Unterhaltsbedürftigkeit führt.

Grundsätzlich muss der unterhaltspflichtige Ehegatte die Tatsachen beweisen, aus denen sich die mutwillig verursachte Bedürftigkeit ergeben soll.

Regelmäßig nicht. Häufig wird zunächst geprüft, ob ein erzielbares Einkommen fiktiv anzurechnen ist. Für § 1579 Nr. 4 BGB muss zusätzlich eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit feststehen.

Nein. Ersparnisse dürfen insbesondere für notwendige Lebenshaltungskosten und angemessene Ausgaben eingesetzt werden. Kritisch kann ein grundloses Verschenken, Verschleudern oder gezieltes Beiseiteschaffen von Vermögen sein.

Eine zumutbare und erfolgversprechende Behandlung darf nicht ohne Weiteres abgelehnt werden. Ob daraus eine mutwillige Bedürftigkeit folgt, hängt jedoch von der Erkrankung, den Risiken, den Erfolgsaussichten und der Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen ab.

Ja. § 1579 BGB erlaubt neben dem vollständigen Ausschluss auch eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung. Die Rechtsfolge muss zum Gewicht des Verhaltens und zu dessen Auswirkungen auf die Bedürftigkeit passen.

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