Nach der Trennung kann ein wirtschaftlich schwächerer Ehegatte grundsätzlich Trennungsunterhalt verlangen. Der Anspruch beruht auf der fortbestehenden Ehe. Dennoch ist er nicht in jedem Fall uneingeschränkt durchsetzbar. Ein besonders schwerwiegendes Verhalten des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann dazu führen, dass der Trennungsunterhalt herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder sogar vollständig versagt wird.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dann häufig von einer „Verwirkung des Trennungsunterhalts“ gesprochen. Juristisch geht es jedoch nicht um einen automatischen Wegfall des Anspruchs. Erforderlich ist vielmehr eine Prüfung in mehreren Schritten. Zunächst muss einer der gesetzlich anerkannten Härtegründe vorliegen. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Zahlung von Unterhalt unter Berücksichtigung aller Umstände grob unbillig wäre.
Wann kann Trennungsunterhalt verwirkt sein?
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 1361 Abs. 3 BGB. Danach werden die Härtegründe des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB auch auf den Trennungsunterhalt angewendet. Nicht übernommen wird dagegen § 1579 Nr. 1 BGB. Eine kurze Ehedauer allein rechtfertigt daher grundsätzlich keine Verwirkung des Trennungsunterhalts.
Die Regelung erfasst außergewöhnliche Fälle, in denen eine uneingeschränkte Zahlung nicht mehr hinnehmbar wäre. Die Anforderungen sind hoch. Trennungssituationen sind regelmäßig von Konflikten, Enttäuschungen und gegenseitigen Vorwürfen geprägt. Nicht jedes menschlich verletzende, unfaire oder ehebelastende Verhalten erreicht deshalb die für eine Verwirkung erforderliche Schwere.
Verwirkung bedeutet keine automatische Bestrafung
Das Unterhaltsrecht dient nicht dazu, ein allgemeines Verschulden am Scheitern der Ehe festzustellen oder moralische Bewertungen vorzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob das konkrete Verhalten so schwer wiegt, dass die weitere Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint.
Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen: Zuerst muss ein gesetzlicher Härtegrund erfüllt sein. Danach folgt eine umfassende Abwägung. Dabei werden insbesondere Art, Dauer und Folgen des Verhaltens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, das Verhalten beider Ehegatten, die Dauer der Ehe sowie die Belange gemeinsamer Kinder berücksichtigt.
Selbst wenn ein Härtegrund vorliegt, muss der Anspruch deshalb nicht vollständig entfallen. Je nach Einzelfall kann eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung angemessener sein.
Die Härtegründe des § 1579 BGB beim Trennungsunterhalt
Verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner
Trennungsunterhalt kann eingeschränkt werden, wenn der berechtigte Ehegatte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Eine neue Beziehung genügt dafür nicht. Auch gelegentliche Übernachtungen, gemeinsame Urlaube oder eine noch junge Partnerschaft führen nicht ohne Weiteres zum Verlust des Unterhalts.
Entscheidend ist, ob die neue Verbindung nach außen und im tatsächlichen Zusammenleben den Eindruck einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft vermittelt. Dabei können ein gemeinsamer Haushalt, eine wirtschaftliche Verflechtung, ein dauerhaftes gegenseitiges Einstehen und das Auftreten als Paar von Bedeutung sein. Die Dauer ist dabei nur eines von mehreren Kriterien.
Straftaten gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten
Ein weiterer Härtegrund kann vorliegen, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den anderen Ehegatten oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat. Erfasst werden auch hier nur Taten von erheblichem Gewicht.
Neben körperlichen Angriffen können abhängig von ihrer Intensität auch Vermögensdelikte, massive Bedrohungen oder andere schwerwiegende vorsätzliche Rechtsverletzungen relevant sein. Eine strafrechtliche Verurteilung kann den Nachweis erleichtern; die familienrechtliche Bewertung bleibt jedoch eigenständig.
Mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit
Auch wer seine Unterhaltsbedürftigkeit gezielt oder in verantwortungsloser Weise selbst herbeiführt, kann seinen Anspruch ganz oder teilweise verlieren. Denkbar ist dies etwa, wenn eine zumutbare Erwerbstätigkeit ohne nachvollziehbaren Grund aufgegeben, Einkommen bewusst vermindert oder vorhandenes Vermögen verschwendet wird, um Unterhalt verlangen zu können.
Nicht jede beruflich unkluge Entscheidung ist mutwillig. Erforderlich ist ein besonders vorwerfbares Verhalten. Gesundheitliche Gründe, notwendige Kinderbetreuung, eine nachvollziehbare berufliche Neuorientierung oder andere sachliche Umstände können gegen die Annahme sprechen, die Bedürftigkeit sei mutwillig verursacht worden.
Schwerwiegende Verletzung von Vermögensinteressen
Eine Verwirkung kommt auch in Betracht, wenn sich der berechtigte Ehegatte mutwillig über gewichtige Vermögensinteressen des anderen hinwegsetzt. Gemeint sind keine gewöhnlichen Streitigkeiten über Geld. Erforderlich ist ein gezielter oder besonders rücksichtsloser Eingriff von erheblichem wirtschaftlichem Gewicht.
Hierzu können beispielsweise die bewusste Schädigung eines Unternehmens, die zweckwidrige Verwendung erheblicher gemeinsamer Mittel oder andere vorsätzliche Vermögensmanipulationen gehören.
Gröbliche Verletzung der Pflicht zum Familienunterhalt
§ 1579 BGB erfasst außerdem Fälle, in denen der berechtigte Ehegatte bereits vor der Trennung über längere Zeit seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Dieser Härtegrund betrifft nicht nur Geldzahlungen. Zum Familienunterhalt können je nach vereinbarter Rollenverteilung auch Haushaltsführung, Kinderbetreuung und andere familiäre Beiträge gehören.
Eine bloß zeitweise unzureichende Beteiligung reicht regelmäßig nicht. Erforderlich ist eine länger andauernde, erhebliche und vorwerfbare Pflichtverletzung. Dabei muss berücksichtigt werden, wie die Ehegatten ihr Familienleben tatsächlich organisiert hatten und welche Leistungen sie wechselseitig übernommen haben.
Offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten
Besonders häufig wird über § 1579 Nr. 7 BGB gestritten. Die Vorschrift setzt ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten voraus, das eindeutig dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zuzurechnen ist. Sie kann etwa bei einem besonders rücksichtslosen Ausbruch aus der Ehe, einer auf Täuschung angelegten Doppelbeziehung oder gezielten schweren Herabsetzungen des anderen Ehegatten eine Rolle spielen.
Eine außereheliche Beziehung führt jedoch nicht automatisch zur Verwirkung von Trennungsunterhalt. Das heutige Scheidungs- und Unterhaltsrecht beruht nicht auf dem Schuldprinzip. Entscheidend sind daher die konkreten Begleitumstände. Bedeutung können insbesondere die Dauer und Heimlichkeit der Beziehung, die Behandlung des anderen Ehegatten, eine fortgesetzte Täuschung, die Verwendung gemeinsamer Mittel und das Verhalten während möglicher Versöhnungsversuche haben.
Ebenso ist zu prüfen, ob das Verhalten wirklich eindeutig nur einem Ehegatten anzulasten ist. Erhebliche wechselseitige Eheverfehlungen können einer einseitigen Bewertung entgegenstehen oder das Gewicht des Vorwurfs mindern.
Vergleichbar schwerwiegende sonstige Gründe
Schließlich enthält § 1579 Nr. 8 BGB eine Auffangregelung. Sie ermöglicht die Berücksichtigung anderer Umstände, die ebenso schwer wiegen wie die ausdrücklich geregelten Härtegründe.
Der nicht ausdrücklich genannte Sachverhalt muss nach Art und Gewicht mit den gesetzlichen Beispielen vergleichbar sein. Dadurch bleibt die Verwirkung auf außergewöhnliche Fallgestaltungen begrenzt.
Warum die grobe Unbilligkeit gesondert geprüft werden muss
Das Vorliegen eines Härtegrundes ist nur der erste Prüfungsschritt. Zusätzlich muss die uneingeschränkte Unterhaltszahlung grob unbillig sein. Das Gericht hat hierzu eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Dabei darf das beanstandete Verhalten nicht isoliert betrachtet werden.
Von Bedeutung sind unter anderem die Intensität und Dauer des Fehlverhaltens, seine Auswirkungen auf den unterhaltspflichtigen Ehegatten, ein möglicher Zusammenhang mit der Bedürftigkeit, die wirtschaftliche Abhängigkeit des Berechtigten und das Verhalten des Verpflichteten. Auch spätere Versöhnungsversuche können die Bewertung verändern.
Beim Trennungsunterhalt ist zudem zu beachten, dass die Ehe rechtlich noch besteht. Die eheliche Verantwortung wirkt während der Trennungszeit stärker fort als nach der Scheidung. Deshalb kommt eine vollständige Versagung regelmäßig nur bei besonders gewichtigen Umständen in Betracht.
Gemeinsame Kinder können die Entscheidung beeinflussen
Das Gesetz verlangt ausdrücklich, die Belange gemeinsamer Kinder zu berücksichtigen. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Kinder überwiegend betreut. Eine vollständige Streichung des Trennungsunterhalts könnte sich mittelbar auf deren Betreuung und Lebensverhältnisse auswirken.
Die Interessen der Kinder schließen eine Verwirkung nicht aus, können aber dazu führen, dass statt eines vollständigen Wegfalls auf eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung erkannt wird.
Welche Folgen kann eine Verwirkung haben?
§ 1579 BGB eröffnet mehrere Reaktionsmöglichkeiten. Der Trennungsunterhalt kann vollständig versagt, auf einen niedrigeren Betrag herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Auch eine Verbindung von Herabsetzung und Befristung ist möglich.
Welche Rechtsfolge angemessen ist, hängt von der Schwere des Härtegrundes und der anschließenden Gesamtabwägung ab. Ein vollständiger und dauerhafter Ausschluss ist die einschneidendste Folge. Er setzt voraus, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen, um der groben Unbilligkeit Rechnung zu tragen.
Der Begriff „Verwirkung“ darf daher nicht zu der Annahme verleiten, es gebe nur vollen Unterhalt oder vollständigen Anspruchsverlust.
Wer muss die Voraussetzungen der Verwirkung beweisen?
Grundsätzlich muss der Ehegatte, der sich auf die Verwirkung beruft, die dafür maßgeblichen Tatsachen darlegen und beweisen. Allgemeine Vermutungen, bloße Verdächtigungen oder pauschale Vorwürfe reichen nicht aus. Erforderlich ist ein nachvollziehbarer Vortrag zu konkreten Geschehnissen, Zeiträumen und Auswirkungen.
Als Beweismittel kommen je nach Fall etwa Urkunden, Kontounterlagen, Nachrichten, Zeugenaussagen oder gerichtliche und behördliche Akten in Betracht. In diesem Zusammenhang wird auch häufig die Frage relavant, ob die Beweise rechtmäßig erlangt wurden. Heimliche Überwachung, unbefugter Zugriff auf digitale Konten oder andere rechtswidrige Maßnahmen können nicht nur möglicherweise unberücksichtigt bleiben, sondern auch neue rechtliche Probleme – bis hin zu strafrechtlichen Verfahren – schaffen.
Fazit: Verwirkung von Trennungsunterhalt bleibt eine Einzelfallentscheidung
Die Verwirkung von Trennungsunterhalt ist für besonders schwerwiegende Ausnahmefälle vorgesehen. Weder eine neue Beziehung noch eheliches Fehlverhalten oder wirtschaftlich unvernünftige Entscheidungen führen für sich genommen automatisch zum Anspruchsverlust. Erforderlich sind ein gesetzlicher Härtegrund und eine zusätzliche Gesamtbewertung, nach der die uneingeschränkte Zahlung grob unbillig wäre.
Dabei sind die beiderseitigen Verhältnisse, die fortwirkende eheliche Verantwortung und die Interessen gemeinsamer Kinder einzubeziehen. Auch die Rechtsfolge muss verhältnismäßig sein. Neben dem vollständigen Ausschluss kommen deshalb eine Herabsetzung und eine zeitliche Begrenzung in Betracht.
Die weiteren Beiträge dieser Artikelserie befassen sich vertieft mit den einzelnen Härtegründen und zeigen anhand gerichtlicher Entscheidungen, welche Umstände für oder gegen eine Verwirkung sprechen können. So geht es in den Einzelbeiträgen unter anderem um eine mögliche Verwirkung trotz getrennter Wohnungen, um einen Diebstahl beim Auszug, um die Information des Arbeitgebers über den Ehegatten, um eine neue Beziehung kurz vor der Trennung, um Trennungsunterhalt nach 26 Jahren Trennung sowie um Fälle von Gewalt, Nachstellungen und Strafanzeigen im Unterhaltsverfahren.
Häufige Fragen zur Verwirkung von Trennungsunterhalt
Nein. Eine außereheliche Beziehung allein führt nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs. Entscheidend sind die konkreten Begleitumstände und die Schwere des Verhaltens. Erst wenn ein gesetzlicher Härtegrund vorliegt und die weitere Unterhaltszahlung grob unbillig wäre, kommt eine Einschränkung in Betracht.
Nein. Das Gericht kann den Anspruch auch nur herabsetzen oder zeitlich begrenzen. Ein vollständiger Ausschluss ist lediglich eine von mehreren möglichen Rechtsfolgen und setzt besonders gewichtige Umstände voraus.
Die wesentlichen Tatsachen muss grundsätzlich derjenige darlegen und beweisen, der sich auf die Verwirkung beruft. Pauschale Behauptungen reichen nicht. Erforderlich sind konkrete und nach Möglichkeit belegbare Angaben.
Ja. Mehrere Härtegründe knüpfen ausdrücklich oder typischerweise an ein Verhalten während des ehelichen Zusammenlebens an. Entscheidend ist, ob das Verhalten die gesetzlich vorausgesetzte Schwere erreicht und die spätere Unterhaltsforderung grob unbillig erscheinen lässt.
Eine neue Partnerschaft genügt nicht. Relevant kann sie werden, wenn sie sich zu einer verfestigten Lebensgemeinschaft entwickelt hat. Dafür werden das tatsächliche Zusammenleben, das Auftreten nach außen, die Dauer und die gegenseitige wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung betrachtet.
Ja. Die grobe Unbilligkeit wird anhand sämtlicher Umstände beurteilt. Erhebliche eigene Pflichtverletzungen oder wechselseitiges Fehlverhalten können das Gewicht des gegen den Berechtigten erhobenen Vorwurfs mindern.
Nicht zwingend. Die Belange gemeinsamer Kinder müssen jedoch besonders berücksichtigt werden. Sie können gegen einen vollständigen Ausschluss sprechen und stattdessen eine begrenzte Herabsetzung nahelegen.
Nein. § 1361 Abs. 3 BGB verweist nur auf § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB. Der Härtegrund der kurzen Ehedauer nach § 1579 Nr. 1 BGB gilt für den Trennungsunterhalt daher nicht.
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