Obwohl eine Ehe gescheitert ist, kann ein wirtschaftlich schwächerer Ehegatte grundsätzlich weiterhin Trennungsunterhalt verlangen. Eheliche Enttäuschungen, gegenseitige Vorwürfe und selbst erhebliche persönliche Verletzungen lassen diesen Anspruch nicht automatisch entfallen. Das Gesetz verlangt vielmehr einen besonders gewichtigen Ausnahmefall.
Neben den klarer umrissenen Fallgruppen enthält § 1579 BGB mehrere Verwirkungsgründe, die sich nur anhand der konkreten Umstände beurteilen lassen. Dazu gehören die gröbliche Verletzung der Pflicht zum Familienunterhalt, ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den anderen Ehegatten und sonstige Gründe, die mit den ausdrücklich geregelten Härtefällen vergleichbar sind.
Diese Vorschriften ergänzen die bereits dargestellten Grundlagen der Verwirkung von Trennungsunterhalt nach § 1579 BGB. Für den Trennungsunterhalt verweist § 1361 Abs. 3 BGB ausdrücklich auf § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB. Möglich sind danach nicht nur ein vollständiger Wegfall, sondern auch eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs.
Drei unterschiedliche Härtegründe
Unter dem Begriff des schwerwiegenden Fehlverhaltens werden häufig verschiedene Sachverhalte zusammengefasst. Rechtlich müssen jedoch drei Fallgruppen unterschieden werden:
Nach § 1579 Nr. 6 BGB kann eine Verwirkung in Betracht kommen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits vor der Trennung über längere Zeit seine Pflicht zum Familienunterhalt gröblich verletzt hat.
§ 1579 Nr. 7 BGB betrifft ein offensichtlich schwerwiegendes und eindeutig bei dem Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Unterhaltspflichtigen.
§ 1579 Nr. 8 BGB erfasst andere Gründe, die ebenso schwer wiegen wie die zuvor im Gesetz genannten Verwirkungsgründe. Diese Vorschrift ist ein enger Auffangtatbestand für außergewöhnliche Sachverhalte.
Die Voraussetzungen dürfen nicht vermischt werden. Ein Verhalten, das für eine Fallgruppe nicht ausreicht, kann nicht ohne Weiteres unter eine andere Vorschrift verschoben werden.
Gröbliche Verletzung der Pflicht zum Familienunterhalt
Während des Zusammenlebens sind beide Ehegatten verpflichtet, zum Unterhalt der Familie beizutragen. Wie dieser Beitrag erbracht wird, hängt von der innerhalb der Ehe praktizierten Aufgabenverteilung ab. Ein Ehegatte kann durch Erwerbseinkommen beitragen, während der andere den Haushalt führt oder gemeinsame Kinder betreut. Auch eine Kombination aus Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung und Kinderbetreuung ist möglich.
Eine Verletzung der Pflicht zum Familienunterhalt liegt daher nicht schon deshalb vor, weil ein Ehegatte weniger verdient oder zeitweise kein Einkommen erzielt. Entscheidend ist, ob er sich den übernommenen oder ihm zumutbaren Aufgaben über einen längeren Zeitraum in vorwerfbarer Weise entzogen hat.
Denkbar ist dies beispielsweise, wenn ein Ehegatte trotz vorhandener Arbeitsmöglichkeiten jede Erwerbstätigkeit verweigert, zugleich aber auch weder den Haushalt führt noch die Kinder betreut. Ebenso kann die Vorschrift eingreifen, wenn erhebliche Einkünfte bewusst für ausschließlich eigene Zwecke verwendet werden, während der andere Ehegatte sämtliche Kosten der Familie tragen muss.
Erforderlich ist allerdings eine gröbliche Pflichtverletzung. Kleinere Unstimmigkeiten über die Verwendung des Einkommens, zeitweise finanzielle Schwierigkeiten oder eine vorübergehende ungleiche Belastung reichen nicht. Die Pflicht muss vielmehr über längere Zeit in einem Ausmaß vernachlässigt worden sein, das deutlich über gewöhnliche eheliche Konflikte hinausgeht.
Die Pflichtverletzung muss vor der Trennung liegen
§ 1579 Nr. 6 BGB bezieht sich ausdrücklich auf das Verhalten vor der Trennung. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein Ehegatte über längere Zeit nahezu alle Vorteile des Familienlebens in Anspruch nimmt, ohne selbst einen angemessenen Beitrag zu leisten, und anschließend uneingeschränkt Unterhalt fordert.
Das Verhalten nach der Trennung wird dagegen nach anderen Maßstäben beurteilt. Gibt ein Ehegatte erst nach der Trennung seine Arbeitsstelle auf oder verringert er bewusst sein Einkommen, steht regelmäßig eine selbst verursachte Bedürftigkeit beim Trennungsunterhalt im Raum.
Ebenso wenig darf eine während der Ehe gemeinsam vereinbarte Rollenverteilung nachträglich als Pflichtverletzung dargestellt werden. Haben sich die Ehegatten darauf verständigt, dass einer von ihnen den Haushalt führt und der andere das Familieneinkommen erwirtschaftet, erfüllt auch der haushaltsführende Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt.
Offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten nach § 1579 Nr. 7 BGB
Die praktisch bedeutsamere Vorschrift ist § 1579 Nr. 7 BGB. Sie erfasst Verhaltensweisen, die sich unmittelbar gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten richten und so schwer wiegen, dass die weitere Inanspruchnahme auf Unterhalt unerträglich erscheinen kann.
Das Gesetz stellt dabei hohe Anforderungen. Das Fehlverhalten muss
- objektiv besonders schwerwiegend sein,
- eindeutig dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zuzurechnen sein und
- gegen den Unterhaltspflichtigen gerichtet sein.
Nicht jeder Vertrauensbruch erfüllt diese Voraussetzungen. Auch eine unglücklich verlaufene Ehe, mangelnde Zuneigung, häufige Streitigkeiten oder eine als ungerecht empfundene Trennung reichen für sich genommen nicht aus.
In Betracht kommen dagegen gezielte und fortgesetzte Demütigungen, bewusst unwahre schwerwiegende Anschuldigungen, systematische Nachstellungen oder andere Verhaltensweisen, mit denen der Unterhaltspflichtige erheblich geschädigt oder herabgesetzt werden soll.
Erfüllt das Verhalten zugleich die Voraussetzungen eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens, ist vorrangig die speziellere Fallgruppe der Straftat gegen den Ehegatten zu prüfen. Wie Gewalt, Nachstellungen und Strafanzeigen in einem Unterhaltsverfahren bewertet werden können, zeigt zudem ein eigener Beitrag über Gewalt, Nachstellungen und Strafanzeigen zwischen getrennten Ehegatten.
Reicht eine außereheliche Beziehung aus?
Eine außereheliche Beziehung führt nicht automatisch zur Verwirkung des Trennungsunterhalts. Maßgeblich ist nicht allein, dass sich ein Ehegatte einem anderen Menschen zugewandt hat. Hinzukommen müssen weitere Umstände, die dem Verhalten ein außergewöhnliches Gewicht verleihen.
Bedeutsam können insbesondere eine über längere Zeit aufrechterhaltene Doppelbeziehung, planmäßige Täuschungen und eine gezielte Demütigung des anderen Ehegatten sein. Auch die Frage, ob die Ehe bis dahin noch intakt war und ob das Verhalten für ihr Scheitern eine entscheidende Rolle gespielt hat, kann in die Bewertung einfließen.
Anders als bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner steht bei § 1579 Nr. 7 BGB nicht die neue Lebensgemeinschaft als solche im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr das persönliche Fehlverhalten gegenüber dem Ehegatten. Der Bundesgerichtshof unterscheidet dementsprechend zwischen der Aufnahme einer auf Dauer angelegten neuen Gemeinschaft und einem schwerwiegenden, eindeutig beim Unterhaltsberechtigten liegenden Fehlverhalten.
Eine zeitlich erst kurz vor der Trennung begonnene Beziehung wird deshalb anders zu bewerten sein als eine jahrelang geheim gehaltene Doppelbeziehung. Welche Bedeutung der zeitliche Ablauf haben kann, wird im Beitrag über eine außereheliche Beziehung kurz vor der Trennung anhand einer gerichtlichen Entscheidung näher dargestellt.
Falsche Vorwürfe und gezielte Herabsetzungen
Besonders problematisch sind bewusst unwahre Vorwürfe, die geeignet sind, den anderen Ehegatten erheblich zu schädigen. Dazu können erfundene Behauptungen über Straftaten, Gewalt, Suchtprobleme oder berufliches Fehlverhalten gehören.
Nicht jede unbewiesene Strafanzeige ist allerdings automatisch eine falsche Anschuldigung. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren kann eingestellt werden, obwohl der Anzeigeerstatter seine Angaben für zutreffend hielt. Für die unterhaltsrechtliche Bewertung kommt es deshalb darauf an, ob der Vorwurf wissentlich falsch erhoben oder zumindest leichtfertig ohne tatsächliche Grundlage verbreitet wurde.
Richten sich die Behauptungen an den Arbeitgeber, Geschäftspartner oder Kunden des Ehegatten, kann zugleich ein Angriff auf den Arbeitsplatz oder das Vermögen vorliegen. Die Grenze zwischen § 1579 Nr. 5 und Nr. 7 BGB hängt dann vor allem davon ab, ob die wirtschaftliche Schädigung oder die persönliche Herabsetzung im Vordergrund steht. Eine konkrete gerichtliche Fallgestaltung behandelt der Beitrag Arbeitgeber über den Ehegatten informiert: Ist der Trennungsunterhalt verwirkt?.
Umgangsvereitelung und Konflikte um gemeinsame Kinder
Auseinandersetzungen über Sorge und Umgang gehören zu den schwierigsten Folgen einer Trennung. Der Umstand, dass Eltern unterschiedliche Vorstellungen über Betreuung, Ferienzeiten oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes haben, begründet noch keine Verwirkung des Ehegattenunterhalts.
Anders kann es bei einer gezielten, nachhaltigen und besonders schwerwiegenden Entfremdung des Kindes vom anderen Elternteil liegen. Wird das Kind bewusst instrumentalisiert, werden Kontakte ohne nachvollziehbaren Grund dauerhaft verhindert oder wird der andere Elternteil gegenüber dem Kind systematisch herabgesetzt, kann dies bei entsprechendem Gewicht in die Prüfung des § 1579 Nr. 7 oder Nr. 8 BGB einbezogen werden.
Dabei ist jedoch besondere Zurückhaltung geboten. Das Familiengericht muss die Belange des gemeinsamen Kindes ausdrücklich berücksichtigen. Eine Kürzung des Unterhalts darf nicht dazu führen, dass die Versorgung des betreuenden Elternteils und damit mittelbar die Lebenssituation des Kindes unangemessen beeinträchtigt wird.
Der Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 8 BGB
Nicht jeder außergewöhnliche Sachverhalt lässt sich einer der konkret beschriebenen Fallgruppen zuordnen. Deshalb enthält § 1579 Nr. 8 BGB einen Auffangtatbestand. Danach kann der Unterhalt beschränkt oder versagt werden, wenn ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wie die in § 1579 Nr. 1 bis 7 BGB genannten Gründe wiegt.
Die Vorschrift ist keine allgemeine Gerechtigkeitsklausel. Es genügt nicht, dass die Unterhaltszahlung subjektiv als unfair empfunden wird. Der Sachverhalt muss vielmehr in seiner Bedeutung mit einer verfestigten Lebensgemeinschaft, einer schweren Straftat, einer mutwillig verursachten Bedürftigkeit oder einem offensichtlich schwerwiegenden Fehlverhalten vergleichbar sein.
Auch mehrere weniger gewichtige Umstände können sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gegenseitig verstärken. Gewöhnliche Trennungsfolgen werden aber nicht allein dadurch zu einem Härtegrund, dass möglichst viele einzelne Vorwürfe zusammengetragen werden.
Führt eine sehr lange Trennung zum Wegfall des Unterhalts?
Eine ungewöhnlich lange Trennungszeit kann die Frage aufwerfen, ob die fortdauernde wirtschaftliche Verantwortung noch gerechtfertigt ist. Allein der Zeitablauf lässt den Anspruch auf Trennungsunterhalt jedoch nicht automatisch entfallen. Solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, bleibt § 1361 BGB grundsätzlich anwendbar.
Bei einer jahrzehntelangen Trennung können allerdings zusätzliche Umstände hinzukommen. Haben beide Ehegatten ihr Leben seit sehr langer Zeit vollständig unabhängig voneinander geführt, wirtschaftlich keine Verbindung mehr unterhalten und erkennbar nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft gerechnet, kann die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt im Einzelfall unter § 1579 Nr. 8 BGB geprüft werden.
Welche Besonderheiten dabei entscheidend sein können, zeigt der gesonderte Beitrag über Trennungsunterhalt nach 26 Jahren Trennung. Eine allgemeine Frist, nach deren Ablauf der Anspruch entfällt, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Keine kurze Ehe durch die Hintertür
Die kurze Dauer einer Ehe ist beim nachehelichen Unterhalt in § 1579 Nr. 1 BGB als eigener Härtegrund geregelt. Für den Trennungsunterhalt verweist § 1361 Abs. 3 BGB jedoch nur auf § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB. Die kurze Ehedauer ist damit bewusst nicht als eigenständiger Verwirkungsgrund übernommen worden.
§ 1579 Nr. 8 BGB darf nicht dazu verwendet werden, diese gesetzliche Entscheidung zu umgehen. Eine kurze Ehe oder ein nur kurzes eheliches Zusammenleben reichen daher allein nicht aus. Denkbar ist lediglich, dass weitere außergewöhnliche Umstände hinzutreten, die unabhängig von der Ehedauer einen ebenso schwerwiegenden Härtegrund bilden.
Entscheidend bleibt der konkrete Sachverhalt
Gerade bei § 1579 Nr. 6 bis 8 BGB entscheidet selten ein einzelnes Ereignis. Meist kommt es auf Dauer, Intensität, Beweggründe und Folgen des Verhaltens an. Auch das Verhalten beider Ehegatten kann von Bedeutung sein. Gegenseitige erhebliche Pflichtverletzungen können das Gewicht eines isoliert betrachteten Vorwurfs relativieren.
Der Ehegatte, der sich auf eine Verwirkung beruft, muss die maßgeblichen Tatsachen grundsätzlich konkret darlegen. Pauschale Hinweise auf jahrelange Streitigkeiten, Untreue oder einen schlechten Charakter genügen nicht. Welche Unterlagen, Nachrichten, Zeugen oder sonstigen Nachweise in Betracht kommen, wird im Beitrag über das Beweisen der Verwirkung von Trennungsunterhalt näher erläutert.
Selbst ein festgestellter Härtegrund führt nicht zwingend zum vollständigen Wegfall des Anspruchs. Das Gericht muss außerdem bewerten, ob die weitere Zahlung grob unbillig wäre und welche Rechtsfolge dem Einzelfall entspricht. Dabei können insbesondere die wirtschaftlichen Folgen für beide Ehegatten und die Belange gemeinsamer Kinder ausschlaggebend sein. Diese Gesamtwürdigung ist Gegenstand des Beitrags über Härtegrund, grobe Unbilligkeit und Kindeswohl.
Fazit: Die Auffangtatbestände bleiben Ausnahmevorschriften
§ 1579 Nr. 6 bis 8 BGB erfassen besonders schwere Sachverhalte, die sich nicht immer in eine einfache Fallgruppe einordnen lassen. Eine gröbliche Verletzung des Familienunterhalts setzt ein länger andauerndes und erhebliches Versagen bereits während des Zusammenlebens voraus. § 1579 Nr. 7 BGB verlangt ein offensichtlich schwerwiegendes und eindeutig beim Unterhaltsberechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den anderen Ehegatten.
Der Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 8 BGB eröffnet schließlich die Möglichkeit, auch atypische Härtefälle zu berücksichtigen. Er darf jedoch weder zur allgemeinen Korrektur als ungerecht empfundener Unterhaltsergebnisse noch zur Umgehung bewusst nicht anwendbarer Verwirkungsgründe genutzt werden.
Ob Trennungsunterhalt herabgesetzt oder vollständig versagt wird, lässt sich daher nur anhand des gesamten Verlaufs der Ehe, der Trennungssituation und der konkreten Auswirkungen des Fehlverhaltens beurteilen.
Häufige Fragen zu schwerwiegendem Fehlverhalten und weiteren Härtegründen
Nein. Gewöhnliche Ehekonflikte, Rücksichtslosigkeiten oder persönliche Enttäuschungen reichen nicht aus. Erforderlich ist ein Verhalten von außergewöhnlichem Gewicht.
Ja. § 1579 Nr. 6 BGB betrifft ausdrücklich eine länger andauernde Pflichtverletzung vor der Trennung. Verhalten nach der Trennung kann unter andere Verwirkungsgründe fallen.
Bewusst unwahre und schwerwiegende Anschuldigungen können ein Fehlverhalten nach § 1579 Nr. 7 BGB darstellen. Dass ein Vorwurf nicht bewiesen werden kann, bedeutet für sich genommen jedoch noch nicht, dass er vorsätzlich falsch erhoben wurde.
Nein. Es gibt keine feste Frist. Eine außergewöhnlich lange Trennung kann nur zusammen mit weiteren Umständen einen Härtegrund nach § 1579 Nr. 8 BGB bilden.
Das kann der Fall sein, wenn ein Ehegatte über längere Zeit trotz vorhandener Möglichkeiten weder finanziell noch durch Haushaltsführung oder Kinderbetreuung angemessen zum Familienunterhalt beiträgt. Eine nur vorübergehende oder geringfügige Pflichtverletzung genügt nicht.
Nicht automatisch. Hinzukommen müssen erschwerende Umstände, etwa eine langfristige Doppelbeziehung, fortgesetzte Täuschungen oder eine gezielte Demütigung des anderen Ehegatten.
In besonders schweren Fällen ja. Erforderlich ist regelmäßig eine gezielte und nachhaltige Beeinträchtigung der Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil. Gewöhnliche Meinungsverschiedenheiten über den Umgang reichen nicht.
Nein. Je nach Gewicht des Verhaltens, wirtschaftlicher Lage der Ehegatten und Belangen gemeinsamer Kinder kann der Anspruch vollständig versagt, lediglich herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden.
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