Bei der Scheidung Nerven, Zeit und Geld sparen

Einvernehmliche Scheidung

Eine Scheidung muss keine Schlammschlacht werden. Wenn Sie und Ihr Partner sich einig sind, wie Sie mit dem gemeinsamen Vermögen und Unterhaltsverpflichtungen umgehen möchten und sich das Sorgerecht für Ihre Kinder teilen, kann Ihre Scheidung friedlich und schnell über die Bühne gehen.

Einvernehmliche Scheidung – Was ist das?

Bei einer Scheidung im Einvernehmen verständigen sich die Ehepartner vorab darüber, wie sie mit den sog. Scheidungsfolgen umgehen möchten. Auf Wunsch beraten wir Sie zu einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung, in der die Absprachen vertraglich festgehalten werden. Diese Trennungsvereinbarung wird dann durch einen Notar erstellt und beurkundet, damit diese vom Familiengericht anerkannt wird.

Ihr Scheidungsverfahren kann durch eine Trennungsvereinbarung deutlich beschleunigt werden, denn das Familiengericht muss nicht mehr über jede Scheidungsfolge entscheiden. Und Sie müssen sich nicht den Kopf darüber zerbrechen, welchen Wert der Fernseher oder das Sofa hat.

Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung

Scheidungskosten senken

Anwalts- und Gerichtskosten können ohne weiteres 75% geringer ausfallen, wenn Sie sich über die Scheidungsfolgen bereits vorab einig sind und diese nicht noch verhandelt werden müssen. Außerdem können Sie bei einer einvernehmlichen Scheidung auf einen zweiten Anwalt verzichten.

Schneller scheiden lassen

Wenn Sie in einer Scheidungsfolgenverein-barung bereits alles Strittige geklärt haben, werden Scheidungsanwalt und Familiengericht entlastet, es genügt ein Gerichtstermin und das Verfahren kann insgesamt zügiger ablaufen. Im besten Fall sind Sie bereits nach 2 bis 3 Monaten geschieden.

Nerven
schonen

Keine Frage: eine Scheidung ist emotional immer anstrengend. Doch ist Ihnen Ihr Seelenfrieden wichtiger als eine centgenaue Aufrechnung? Mit einer Trennung im Einvernehmen reduzieren Sie Ihre mentale Belastung enorm und beginnen Ihren neuen Lebensabschnitt positiver.

Häufige Fragen zum Thema einvernehmliche Scheidung

Ein Anwalt ist bei einer Scheidung immer gesetzlich vorgeschrieben – so auch bei einer Scheidung im Einvernehmen. Was jedoch möglich ist: Wenn Sie und Ihr Partner sich einig sind, kann man darauf verzichten, dass jede Partei einen eigenen Anwalt beauftragt. Damit sparen Sie also einmal die Anwaltskosten. Die Kosten für den „gemeinsamen“ Anwalt können dann einfach 50/50 geteilt werden.

Eine Trennungsvereinbarung ist ein Vertrag, in dem die Ehepartner regeln, wie sie mit den Folgen, die mit einer Scheidung verbunden sind, umgehen wollen. Ein Scheidungsanwalt berät die Ehepartner auf Wunsch zu den Inhalten. Üblicherweise werden in dem Vertrag Regelungen zur Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und des Hausrats getroffen, das Umgansgsrecht für die gemeinsamen Kinder festgelegt sowie ob und in welcher Höhe Ehegattenunterhalt gezahlt wird. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird vom Familiengericht nur anerkannt, wenn sie von einem Notar erstellt und beurkundet wurde.

Ja. Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Vermögensausgleich, und Umgangsrecht für die Kinder lassen sich in einer Trennungsvereinbarung vorab regeln. Auch der Versorgungsausgleich („Rentenpunkte“) kann hier geregelt werden. Dann hat das Familiengericht lediglich eine sog. Wirksamkeitskontrolle vorzunehmen.

Ja. Auch bei einer Scheidung im Einvernehmen muss mindestens ein Ehepartner mit einem Anwalt zum Scheidungstermin vor dem Familiengericht erscheinen, sonst kann die Ehe nicht geschieden werden.

Eine Scheidung im Einvernehmen kann bereits nach 2 bis 3 Monate nach Einreichung des Scheidungsantrags vollzogen sein – vorausgesetzt, die Ehepartner verzichten in einer Trennungsvereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Wenn das Familiengericht den Versorgungsausgleich noch regeln muss, ist eher mit 6 bis 12 Monaten für das Scheidungsverfahren zu rechnen.

Das Trennungsjahr ist in den allermeisten Fällen Voraussetzung für die Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht. Einzige Ausnahme ist eine (sehr seltene) Härtefallscheidung. Die kann beantragt werden, wenn es einem Ehepartner nicht mehr zugemutet werden kann, weiterhin verheiratet zu sein. Die Familiengerichte wenden diese Möglichkeit allerdings extrem selten an.

Unser Scheidungsanwalt Enrico Eichhorn ist in Ihrer Nähe

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