Versorgungsausgleich
Weichenstellungen für die finanzielle Zukunft
Der Versorgungsasugleich bezieht sich auf die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften zwischen den geschiedenen Ehepartnern. Hierunter fallen nicht nur Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Bei einer Scheidung prüft das Gericht von Amts wegen, welche Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben wurden und ob bzw. wie diese auszugleichen sind.
Rechtliche Grundlage
Seine rechtliche Grundlage hat der Versorgungsausgleich in dem Versorgungsausgleichsgesetz. Danach ist ein Anrecht auszugleichen, wenn es
- durch Arbeit oder Vermögen geschaffen worden ist,
- der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dient und
- auf Rente gerichtet ist.
Prinzipiell erfolgt die Berechnung des Ausgleich wie beim Zugewinnausgleich: Maßgeblich sind ausschließlich die Anwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden. Dem Ehepartner, der weniger Anwartschaften erworben hat, werden durch das Gericht Anwartschaften in Höhe von 50 % der Differenz zu den Anwartschaften des anderen Ehepartners übertragen. Jedoch ist auch dieses Verfahren von einer Vielzahl von Besonderheiten durchzogen. So hat ein Ausgleich beispielsweise nicht zu erfolgen, wenn die Differenz „beiderseitiger Anrechte gleicher Art“ gering ist. Ferner findet der Ausgleich nur auf Antrag statt, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war.
Ausschluss des Versorgungsausgleiches
Grundsätzlich kann der Versorgungsausgleich auch durch die Ehepartner ausgeschlossen werden. Hierfür ist eine notariell beurkundete Vereinbarung erforderlich. An diese Vereinbarung ist das Familiengericht im Scheidungsverfahren gebunden, wenn keine „Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse“ bestehen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Ehepartner durch den Ausschluss grob benachteiligt wird oder wenn die Vereinbarung auf Kosten der Sozialkassen geschlossen wird.
Beispiel: Nach 35 Ehejahren trennen sich die Ehepartner und wollen sich scheiden lassen. Ehepartner A war während der gesamten Ehezeit erwerbstätig und hat aufgrund seines überdurchschnittlichen Einkommens nicht nur in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, sondern zusätzlich eine betriebliche Altersvorge und private Rentenversicherungen. Insgesamt kann er sich auf eine monatliche Rente von 4.500,- € freuen. Dagegen war Ehepartner B viele Jahre wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder und der Führung des Haushaltes gar nicht und später nur in Teilzeit erwerbstätig, so dass er aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur eine Rente von 500,- € erwarten kann. Wird in dieser Konstellation der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, ist offensichtlich, dass hierdurch nicht nur Ehepartner B erheblich benachteiligt wird, sondern dies auch zu Lasten der Sozialkassen erfolgt, da Ehepartner B seinen Lebensunterhalt im Alter voraussichtlich nur durch Unterstützung aus den Sozialkassen bewältigen kann.