Eheschließung per Videokonferenz – ist eine Online-Heirat in Deutschland möglich?

Online-Termine und Videokonferenzen gehören inzwischen zum Alltag. Daher liegt der Gedanke nahe, auch eine Eheschließung vollständig digital durchzuführen. Einzelne ausländische Behörden bieten Trauungen per Video an und stellen anschließend eine Eheurkunde aus.

Für Paare, die sich während der Zeremonie in Deutschland befinden, entsteht dadurch jedoch ein erhebliches rechtliches Risiko. Eine ausländische Urkunde bedeutet nicht automatisch, dass die Ehe auch nach deutschem Recht wirksam geschlossen wurde. Entscheidend ist vor allem, wo die Verlobten ihre Eheschließungserklärungen abgegeben haben.

Kann man in Deutschland per Videokonferenz heiraten?

Eine Eheschließung, die in Deutschland stattfindet, kann nicht ausschließlich per Videokonferenz vorgenommen werden. Nach deutschem Recht müssen die Eheschließenden ihre Erklärungen vor einem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Eine Zuschaltung per Video ersetzt diese persönliche Anwesenheit nicht.

Das gilt auch bei einer Übertragung von Bild und Ton in Echtzeit und zweifelsfreier Identität der Beteiligten. § 1310 BGB verlangt die Erklärung vor dem Standesbeamten; § 1311 BGB schreibt die persönliche Erklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit vor.

Ausländische Online-Trauung trotz Behörde nicht automatisch wirksam

Besonders problematisch sind Angebote ausländischer Behörden, bei denen die Trauung über eine Videoplattform durchgeführt wird. Ein solches Verfahren kann nach dem Recht des betreffenden Staates zulässig sein. Daraus folgt aber nicht, dass Deutschland die Ehe ebenfalls als wirksam behandelt.

Für eine Eheschließung im Inland gelten die deutschen Formvorschriften. Art. 13 Abs. 4 EGBGB ordnet an, dass eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann. Maßgeblich ist deshalb nicht allein, wo sich die ausländische Behörde befindet, sondern wo die Verlobten ihre Erklärungen abgeben.

Befinden sich die Beteiligten während der Videotrauung in Deutschland, wird die Zeremonie nicht dadurch zu einer Auslandsehe, dass eine Behörde in einem anderen Staat zugeschaltet ist. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Beschluss vom 25. September 2024 – XII ZB 244/22 bestätigt. In dem Verfahren hielten sich beide Verlobten während der Online-Trauung in Deutschland auf und erklärten gegenüber einer Behörde im US-Bundesstaat Utah per Bild- und Tonübertragung, die Ehe eingehen zu wollen. Die Ehe war für den deutschen Rechtsbereich unwirksam.

Entscheidend ist der Ort der Eheschließungserklärungen

Bei einer Videokonferenz können sich die Beteiligten und die ausländische Behörde an verschiedenen Orten befinden. Für die rechtliche Einordnung kommt es jedoch nicht auf den Sitz der Behörde, den technischen Server oder den Ort der Registrierung an. Die persönliche Erklärung der Verlobten bildet den Kern der Eheschließung.

Wird diese Erklärung aus Deutschland abgegeben, liegt ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland. Nach der gerichtlichen Begründung kann bereits die Erklärung eines der beiden Verlobten in Deutschland ausreichen. Eine ausländische Registrierung oder eine technisch sichere Verbindung ersetzt die deutsche Form nicht.

Reichen ausländische Eheurkunde und Apostille aus?

Nach einer Online-Trauung erhalten Paare häufig eine offizielle Eheurkunde, teilweise mit Apostille. Damit können Echtheit und Herkunft der Urkunde nachgewiesen werden. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass die zugrunde liegende Eheschließung nach deutschem Recht wirksam war.

Eine Apostille kann insbesondere nicht die persönliche und gleichzeitige Anwesenheit vor dem Standesbeamten ersetzen. Deshalb kann eine ausländische Eheurkunde trotz Apostille von deutschen Behörden rechtlich anders bewertet werden, als die Beteiligten erwartet haben.

Bei einer wirksam im Ausland geschlossenen Ehe kann die Urkunde als Nachweis dienen. Die Nachbeurkundung im deutschen Eheregister ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Wirksamkeit. Zuvor muss aber feststehen, dass tatsächlich eine wirksame Auslandsehe vorliegt.

Heirat im Ausland ist nicht dasselbe wie eine Online-Heirat aus Deutschland

Von der Videotrauung aus Deutschland ist eine tatsächliche Eheschließung im Ausland zu unterscheiden. Reisen die Verlobten in einen anderen Staat und schließen dort die Ehe in der vorgeschriebenen Form, kann diese Ehe grundsätzlich auch in Deutschland wirksam sein. Erforderlich ist unter anderem, dass die materiellen Ehevoraussetzungen erfüllt sind und die maßgebliche Form eingehalten wurde.

Auch eine im Ausland zulässige Eheschließung durch Stellvertreter ist nicht mit einer Online-Trauung gleichzusetzen. Bei einer Stellvertreterehe werden Erklärungen durch Vertreter am ausländischen Eheschließungsort abgegeben. Bei der Videotrauung werden die Erklärungen dagegen durch die Verlobten selbst an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort abgegeben.

Internationale Eheschließungen müssen deshalb anhand der konkreten Umstände geprüft werden. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort, Ort der Erklärungsabgabe, ausländisches Recht und Art der behördlichen Mitwirkung können das Ergebnis beeinflussen.

Welche Folgen hat eine unwirksame Eheschließung per Video?

Ist die Online-Eheschließung unwirksam, besteht rechtlich keine Ehe. Eine zusätzliche Bescheinigung oder die Registrierung der ausländischen Urkunde beseitigt den Formmangel nicht.

Die Folgen sind erheblich. Ohne wirksame Ehe entstehen nicht die gesetzlichen Rechte und Pflichten von Ehegatten. Betroffen sind insbesondere der Familienstand, das gesetzliche Erbrecht, Unterhalt, Güterstand, Steuern, Aufenthaltsrecht, Versorgungsausgleich etc.

Häufig wird eine erneute Eheschließung vor einem deutschen Standesamt erforderlich sein. Diese wirkt jedoch erst ab dem neuen Eheschließungstermin. Der Zeitraum seit der Online-Zeremonie wird dadurch nicht rückwirkend zu einer Ehe.

Rechtssichere Alternativen zur Eheschließung per Videokonferenz

Wer sich in Deutschland aufhält und rechtssicher heiraten möchte, kann die Ehe vor einem deutschen Standesamt schließen. Zuständig für die Trauung ist grundsätzlich jedes deutsche Standesamt, nachdem die Ehevoraussetzungen geprüft wurden. Die persönliche und gleichzeitige Anwesenheit ist dabei zwingend erforderlich.

Alternativ kommt eine Eheschließung im Ausland in einer dort anerkannten Form in Betracht. Vorher sollte geklärt werden, welche Dokumente benötigt werden und ob die gewählte Form auch in Deutschland wirksam sein kann. Gerade bei Online-Angeboten, Stellvertretungen oder verschiedenen Staatsangehörigkeiten empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung des konkreten Falls vor der Zeremonie.

Fazit: Videotrauung ersetzt die standesamtliche Eheschließung nicht

Eine Eheschließung per Videokonferenz ist für Personen, die ihre Erklärungen in Deutschland abgeben, kein rechtssicherer Ersatz für die standesamtliche Trauung. Der ausländische Sitz der Behörde, eine Eheurkunde und eine Apostille ändern daran grundsätzlich nichts. Entscheidend ist, dass eine Eheschließung im Inland die deutschen Formvorschriften einhalten muss. Wer eine Online-Trauung plant oder bereits durchgeführt hat, sollte den eigenen Familienstand frühzeitig klären lassen, damit sich aus einer vermeintlichen Ehe keine erheblichen rechtlichen Unsicherheiten ergeben.

FAQ zur Eheschließung per Videokonferenz

Nein. Beide Eheschließenden müssen grundsätzlich persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten erscheinen und ihre Erklärungen abgeben.

Die Urkunde dokumentiert die ausländische Registrierung. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung, ob die Ehe auch für Deutschland wirksam ist.

Auch dann kann eine Eheschließung im Inland vorliegen, weil bereits eine in Deutschland abgegebene Erklärung einen wesentlichen Teil der Trauung darstellt.

Eine bloße Registrierung beseitigt den Formmangel nicht. Gegebenenfalls muss die Ehe wirksam neu geschlossen werden.

Nicht, wenn die Erklärungen während der Videotrauung aus Deutschland abgegeben wurden. Dann sind die deutschen Formvorschriften nicht erfüllt.

Nein. Eine Apostille bestätigt grundsätzlich die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, heilt aber keinen Mangel der Eheschließungsform.

Nein. Eine tatsächlich im Ausland formwirksam geschlossene Ehe kann in Deutschland grundsätzlich wirksam sein, wenn auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ja. Zu klären ist, ob eine wirksame Ehe besteht und ob eine erneute standesamtliche Eheschließung erforderlich ist.

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