Scheidung & Altersvorsorge: Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist ein zentraler Bestandteil des Scheidungsverfahrens in Deutschland. Viele Ehepartner fragen sich, ob eine lange Trennungszeit einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Altersvorsorgeansprüche rechtfertigen kann. Nach § 27 VersAusglG ist ein Ausschluss nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Durchführung des Ausgleichs grob unbillig wäre. Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 16.07.2024, soll auch eine Trennungszeit von über 16 Jahren nicht automatisch zu einer Befreiung von der Ausgleichspflicht führt. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Faktoren vom Gericht berücksichtigt wurden, wann ein Ausschluss möglich ist und welche Rolle wirtschaftliche Aspekte sowie persönliches Fehlverhalten spielen.

1. Gesetzliche Grundlage: § 27 VersAusglG – Ausnahme der groben Unbilligkeit

Nach § 27 VersAusglG kann der Versorgungsausgleich in Ausnahmefällen ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn seine Durchführung grob unbillig wäre.

Allerdings ist diese Ausnahme restriktiv zu interpretieren:

  • Ein Ausschluss ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
  • Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken der gerechten Teilhabe beider Ehepartner in unerträglicher Weise widerspricht.
  • Es reicht nicht aus, dass die Ehe schlecht war oder einer der Ehepartner Fehlverhalten gezeigt hat.

Die Rechtsprechung betont, dass § 27 keine Sanktionsnorm ist, sondern ausschließlich den Zweck verfolgt, extreme Ungerechtigkeiten zu vermeiden.

2. Lange Trennungszeit als Faktor für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Eine lange Trennungszeit kann theoretisch die Beschränkung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen. Die Idee dahinter: Hat ein Ehepartner nach der Trennung lange Zeit allein für seine Altersversorgung gesorgt, könnte eine spätere Ausgleichspflicht als grob unbillig empfunden werden.

Die Rechtsprechung hat jedoch klare Maßstäbe entwickelt:

  • Maßgeblich ist das Verhältnis von Trennungszeit zur gesamten Ehezeit.
  • Bei einem ausnahmslos langen Verhältnis kann eine grobe Unbilligkeit geprüft werden.
  • Beispiele aus der Praxis:
    • 17 Jahre Trennung bei einer 36-jährigen Ehe
    • 10 Jahre Trennung bei einer 29-jährigen Ehe
    • 28 Jahre Trennung bei 48-jähriger Ehe

Die Trennung allein ist nach der Ansicht des OLG Oldenburg jedoch nicht ausreichend. Entscheidend sei vielmehr eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung und ob der Ausgleich tatsächlich eine unzumutbare Benachteiligung verursacht.

3. Fallbeispiel: OLG Oldenburg – 16 Jahre Trennungszeit

Sachverhalt:

  • Ehezeit: 42 Jahre
  • Trennungszeit: 16 Jahre (Ende 2006 bis 2022)
  • Ausschluss Versorgungsausgleich beantragt von Ehemann

Gerichtliche Entscheidung:

  • Trotz langer Trennungszeit wurde der Versorgungsausgleich nicht als grob unbillig ausgeschlossen.
  • Begründung:
    • Der Ehemann bezog seit 2014 eine Vollrente; in dieser Zeit baute er keine neuen Ansprüche mehr auf.
    • Die Ehefrau erwarb zwischen 2014 und 2017 eigene Rentenanwartschaften, die einseitig ausgeglichen wurden.
    • Der wirtschaftliche Vorteil für den Ehemann durch die lange Trennungszeit (Rentenbezug ohne Kürzung) kompensierte den Nachteil des Ausgleichs.

4. Wirtschaftliche Gesamtbetrachtung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs

Die wirtschaftliche Gesamtabwägung ist entscheidend:

  1. Anwartschaften beider Ehepartner: Wer hat in welchem Zeitraum Rentenansprüche erworben?
  2. Zeitpunkt des Rentenbezugs: Ab wann bezieht einer der Ehepartner Rente, wodurch entfällt der weitere Aufbau von Ansprüchen?
  3. Nettoausgleich: Es wird jeweils die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Punkte ausgeglichen.
  4. Gesamtnachteil vs. Vorteil: Auch wenn der Ausgleichspflichtige Anrechte abgeben muss, können gleichzeitig wirtschaftliche Vorteile durch lange Trennungszeiten bestehen, die die Benachteiligung ausgleichen.

Im OLG-Fall führte diese Betrachtung dazu, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht gerechtfertigt war, obwohl die Trennung ungewöhnlich lang war.

5. Persönliches Fehlverhalten und Versorgungsausgleich: Was zählt?

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund von persönlichem Fehlverhalten ist nur in sehr begrenzten Fällen möglich.

  • Fehlverhalten muss wirtschaftliche Auswirkungen auf die Altersversorgung haben, z. B. das gemeinsame Vermögen schädigen.
  • Ehebruch, Konflikte oder Trennungsgestaltung reichen nicht aus.
  • Straftaten unter Ehepartnern führen nur dann zu einem Ausschluss, wenn psychische oder physische Schäden die Durchführung unerträglich machen.

Das OLG Oldenburg stellte klar, dass im entschiedenen Fall weder eheliche Fehlverhalten noch Konflikte den Ausschluss rechtfertigten.

6. Fazit: Wann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglich ist

Nach dem OLG Oldenburg ist ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt:

  • Es muss eine grob unbillige Benachteiligung eines Ehepartners vorliegen.
  • Die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung muss dies bestätigen.
  • Persönliches Fehlverhalten allein ist nicht ausreichend.
  • Zu prüfen ist stets das Verhältnis von Trennungszeit zur Gesamtdauer der Ehe und den zeitlichen Verlauf der Rentenansprüche.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies keinesfalls bei allen Gerichten gleich gesehen wird. Das OLG Dresden beispielsweise kommt in einem vergleichbaren Fall zu einem völlig anderen Ergebnis.

7. FAQ – Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich bei langer Trennungszeit

Der Versorgungsausgleich gleicht die während der Ehe erworbenen Renten- und Altersansprüche zwischen den Ehepartnern aus. Ziel ist eine gerechte Altersversorgung nach der Scheidung.

Hierzu ist die Rechtspreshcung nicht eindeutig. Bei manchen Gerichten genügt allein die lange Trennungsdauer, andere Gerichte fordern zusätzlich  eine grobe Unbilligkeit.

Eine Trennung besteht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft objektiv aufgehoben ist, nicht nur bei Konflikten oder inoffizieller räumlicher Distanz.

Wenn sich nicht beide Ehegatten einig sind, nur in Ausnahmefällen nach § 27 VersAusglG, wenn seine Durchführung grob unbillig wäre.

Nur dann, wenn es wirtschaftliche Auswirkungen auf die Altersversorgung hat. Ehebruch oder Konflikte sind für sich genommen kein Ausschlussgrund.

Mehr zum Thema Versorgungsausgleich

  • Versorgungsausgleich

    Versorgungsausgleich Weichenstellungen für die finanzielle Zukunft Der Versorgungsasugleich bezieht sich auf die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften zwischen den geschiedenen Ehepartnern. Hierunter fallen nicht nur Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Bei…

    Lesen

  • Ausschluss des Versorgungsausgleichs – Voraussetzungen einfach erklärt

    Der Versorgungsausgleich sorgt bei einer Scheidung grundsätzlich dafür, dass die während der Ehe erworbenen Renten- und Pensionsanwartschaften zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Viele Paare möchten davon abweichen – etwa weil beide ähnlich abgesichert sind, weil schon vor der Ehe klare Vermögens- und Karriereverhältnisse bestanden oder weil im Zuge der Trennung „sauber getrennte Wege“ vereinbart werden…

    Lesen

  • Scheidung & Altersvorsorge: Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

    Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist ein zentraler Bestandteil des Scheidungsverfahrens in Deutschland. Viele Ehepartner fragen sich, ob eine lange Trennungszeit einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Altersvorsorgeansprüche rechtfertigen kann. Nach § 27 VersAusglG ist ein Ausschluss nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Durchführung des Ausgleichs grob unbillig wäre. Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom…

    Lesen

Kanzlei für
Familienrecht Dresden

Schweriner Str. 42
01067 Dresden

0351 271 840 50
dresden@­einvernehmliche­scheidung.info

Kanzlei für
Familienrecht Königsbrück

Markt 9
01936 Königsbrück

  035795 369 159
  koenigsbrueck@­einvernehmliche­scheidung.info

Werbeagentur Dresden