Der Versorgungsausgleich sorgt bei einer Scheidung grundsätzlich dafür, dass die während der Ehe erworbenen Renten- und Pensionsanwartschaften zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Viele Paare möchten davon abweichen – etwa weil beide ähnlich abgesichert sind, weil schon vor der Ehe klare Vermögens- und Karriereverhältnisse bestanden oder weil im Zuge der Trennung „sauber getrennte Wege“ vereinbart werden sollen.
Ein Ausschluss ist möglich – aber nicht „um jeden Preis“. Denn das Familiengericht prüft, ob eine Vereinbarung wirksam ist oder ob sie (ganz oder teilweise) gegen grundlegende Schutzgedanken des Scheidungsfolgenrechts verstößt. Eine wichtige Orientierung bietet hierzu eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 02.04.2025 (Az. 13 UF 398/24): Sie zeigt, welche Kriterien Gerichte typischerweise heranziehen – ohne dass der Einzelfall automatisch übertragbar wäre.
Im Folgenden erklären wir verständlich, wann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtlich trägt, welche Risiken bestehen und wie man Vereinbarungen praxisfest gestaltet.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich ist vereinfacht gesagt die „Renten-Teilung“ bei Scheidung: Alles, was beide Ehegatten während der Ehezeit an Altersversorgung aufgebaut haben (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenpension, betriebliche/ private Anwartschaften), wird wertmäßig ermittelt und grundsätzlich hälftig ausgeglichen.
Ziel ist nicht „Bestrafung“ oder „Belohnung“, sondern Absicherung im Alter – besonders dann, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung, Teilzeit oder Haushaltsführung weniger Versorgung aufbauen konnte.
Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?
Ja. Ehegatten können den Versorgungsausgleich abweichend regeln oder vollständig ausschließen – typischerweise durch:
- Ehevertrag (vor oder während der Ehe) oder
- Scheidungsfolgenvereinbarung (im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung)
Wichtig: Ein solcher Ausschluss ist kein „Freifahrtschein“. Im Scheidungsverfahren prüft das Familiengericht, ob die Vereinbarung formell wirksam ist und ob sie einer gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle standhält.
Formelle Voraussetzungen: Ohne Notar geht es nicht
Damit ein Ausschluss überhaupt eine Chance hat, muss die Vereinbarung:
- notariell beurkundet sein (oder gerichtliche Protokollierung),
- klar und verständlich regeln, was ausgeschlossen wird (voll/teilweise) und
- erkennen lassen, dass beide wissen, welche Rechte sie aufgeben.
Praxis-Tipp: Eine „kurze“ Klausel nach dem Motto „Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen“ ist zwar formal möglich, birgt aber Risiken, wenn später Streit über Verständnis, Drucksituationen oder Ungleichgewichte entsteht.
Materielle Voraussetzungen: Wann hält der Ausschluss der Kontrolle stand?
Gerichte schauen bei der Wirksamkeit typischerweise auf drei große Blöcke:
1) Greift die Vereinbarung in den Kernbereich ein?
Der Versorgungsausgleich zählt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen (ähnlich wie Unterhalt). Das heißt nicht, dass ein Ausschluss automatisch unwirksam ist – aber: Je stärker der Kernbereich betroffen ist, desto genauer wird geprüft.
2) Liegt eine grob einseitige Lastenverteilung vor?
Ein „objektiv“ unausgewogener Vertrag (eine Seite verzichtet auf nahezu alles, die andere gewinnt deutlich) kann ein Indiz sein. Aber: Allein die Einseitigkeit führt noch nicht automatisch zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung. Es kommt auf die Gesamtumstände an (Lebensplanung, Vermögen, Einkommen, Kinderbetreuung, Absicherung).
3) Gab es eine Störung der Vertragsparität (Druck/Abhängigkeit/Unterlegenheit)?
Entscheidend ist oft die Frage: Wurde fair verhandelt?
Ein besonders belastender Vertrag kann sittenwidrig sein, wenn sich darin eine Dominanz und Unterlegenheit widerspiegelt – z.B. durch:
- wirtschaftliche Abhängigkeit,
- fehlende Sprachkenntnisse / Unkenntnis,
- Schwangerschaft / akute Trennungskrise,
- Drohungen, Erpressung, unzulässiger Druck,
- krankheitsbedingte Überforderung – sofern für die andere Seite erkennbar und ausgenutzt.
Die Entscheidung des OLG Koblenz zeigt beispielhaft: Selbst ein sehr weitgehender Ausschluss (Versorgungsausgleich, Zugewinn und weitgehend Unterhalt) kann wirksam bleiben, wenn keine nachweisbare Verhandlungsunterlegenheit vorliegt, beide Ehegatten eigenständig abgesichert sind und der benachteiligte Ehegatte genügend Zeit/Gelegenheit hatte, den Entwurf zu prüfen (dort: 14 Tage vor Beurkundung).
Krankheit und Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Was gilt?
Ein häufiger Streitpunkt: „Ich war krank – war der Verzicht dann automatisch unwirksam?“
So einfach ist es nicht.
Aus der Rechtsprechung ergibt sich ein wichtiger Grundsatz: Risiken, die schon bei Eheschließung bestanden (z.B. eine bereits bekannte Erkrankung), können ehevertraglich grundsätzlich „herausgenommen“ werden. Entscheidend ist, ob der Ausschluss unter den konkreten Umständen zu einer unzumutbaren Benachteiligung führt – insbesondere wenn:
- die Krankheit zu einer realen Gefahr der Unterversorgung im Alter führt,
- ein Ehegatte ohne eigene Absicherung „nackt“ dasteht,
- oder der andere Ehegatte den Zustand erkennbar ausnutzt.
Im Koblenzer Fall spielte u.a. eine Rolle, dass die betroffene Ehefrau trotz Erkrankung voll erwerbstätig und als Beamtin grundsätzlich abgesichert war. Das heißt nicht, dass das immer so ausgeht – aber es zeigt, wie stark Gerichte auf die wirtschaftliche Folgenlage schauen.
So gestalten Sie einen Ausschluss möglichst rechtssicher
Ein rechtssicherer Ausschluss ist selten „maximal kurz“, sondern durchdacht. Bewährt haben sich:
- Transparente Bestandsaufnahme (beiderseitige Versorgung, Einkommen, Kinderbetreuung)
- Ausgleichsmechanismen statt Totalverzicht (z.B. Teil-Ausschluss, Einmalzahlung, Kompensation über Vermögensregelungen)
- Härtefallklauseln (z.B. bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit/Pflegebedürftigkeit)
- genügend Bedenkzeit + dokumentierte Aufklärung (Entwurf frühzeitig, ggf. anwaltliche Beratung)
- keine „Druck-Situation“ am Notartermin (nicht „heute unterschreiben oder…“)
Hinweis: Eine salvatorische Klausel („falls unwirksam, bleibt der Rest bestehen“) hilft nicht, wenn das Gericht die Vereinbarung insgesamt als sittenwidrig bewertet – sie ist also kein Sicherheitsnetz für schlechte Vertragsgestaltung.
Vorsicht bei Vereinbarungen zu Lasten der Sozialkasse
Ein weiterer Punkt, der in der Praxis oft ausgeblendet wird: Regelungen, die faktisch dazu führen, dass ein Ehegatte nach der Scheidung voraussichtlich auf staatliche Leistungen angewiesen ist (oder angewiesen sein wird), können rechtlich hochriskant sein. Denn Ehegatten dürfen ihre Scheidungsfolgen zwar weitgehend frei gestalten – sie dürfen aber nicht durch private Abreden die finanzielle Verantwortung auf die Allgemeinheit verlagern.
Typische Konstellationen sind etwa:
- vollständiger Ausschluss von Versorgungsausgleich und (nahezu) sämtlichem Unterhalt, obwohl ein Ehegatte absehbar nicht (mehr) ausreichend selbst vorsorgen kann,
- Vereinbarungen bei bereits erkennbarer Erwerbsminderung/Pflegebedürftigkeit, ohne Ausgleichsmechanismen,
- „Globalverzichte“, die den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten so stellen, dass am Ende Grundsicherung, Hilfe zur Pflege oder andere Sozialleistungen drohen.
Rechtlich kann das zweierlei Folgen haben:
- Unwirksamkeit/Teilunwirksamkeit aufgrund der gerichtlichen Inhaltskontrolle, wenn die Vereinbarung eine unzumutbare, grob einseitige Lastenverteilung schafft – gerade dann, wenn sie in Kernbereiche (Versorgung/Unterhalt) eingreift und der Schutzgedanke der gesetzlichen Regelungen unterlaufen wird.
- „Gesamtkippen“ der Vereinbarung: Wenn die problematischen Regelungen nicht nur eine Randfrage betreffen, sondern das Vertragsgefüge prägen, kann das im Ergebnis dazu führen, dass nicht nur eine einzelne Klausel, sondern die Vereinbarung insgesamt keinen Bestand hat (insbesondere, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass das Vertragskonzept auf einer unzulässigen Risikoabwälzung beruht). Eine salvatorische Klausel verhindert das nicht zwingend.
Praxis-Tipp: Wer Versorgungsausgleich oder Unterhalt ausschließen möchte, sollte bei erkennbaren Risiken (Krankheit, geringe Anwartschaften, lange Betreuung/Teilzeit) Härtefallklauseln und/oder Kompensationen (z.B. Einmalzahlung, Vermögensausgleich, gestufter Ausgleich) einbauen. Das reduziert nicht nur Streitpotenzial, sondern schützt auch vor dem Vorwurf, die Vereinbarung verlagere die Folgen der Scheidung „auf die Sozialkasse“.
FAQ: Häufige Fragen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Ja. Ehegatten dürfen den Versorgungsausgleich vertraglich ausschließen oder abändern – allerdings unterliegt die Vereinbarung einer gerichtlichen Kontrolle auf Wirksamkeit.
Vor allem bei deutlicher wirtschaftlicher Unterlegenheit, fehlender eigener Altersvorsorge, langer Kinderbetreuung/Teilzeit, Schwangerschaft oder wenn ein Ehegatte die Situation des anderen erkennbar ausnutzt.
Damit ist gemeint, dass fast alle Scheidungsfolgen (z.B. Versorgungsausgleich, Zugewinn, Unterhalt) umfassend ausgeschlossen werden. Das ist nicht automatisch unwirksam – wird aber besonders kritisch geprüft.
Unter sehr engen Voraussetzungen ja – etwa über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), wenn sich die Grundlagen schwerwiegend ändern und das Festhalten unzumutbar wird. Bloße Enttäuschung oder vage Zukunftsängste reichen meist nicht.
In der Praxis: ja, fast immer. Ohne die erforderliche Form (Notar oder gerichtliche Protokollierung) ist die Vereinbarung regelmäßig nicht wirksam.
Das ist ein gutes Argument, aber kein Automatismus. Entscheidend ist die Gesamtsituation: Versorgungslage, ehebedingte Nachteile, Kinderbetreuung, Vermögen, Verhandlungssituation.
Nein. Eine Krankheit ist ein wichtiger Prüfstein, aber es kommt darauf an, ob dadurch eine unzumutbare Benachteiligung entsteht und ob beim Vertragsschluss eine erkennbare Unterlegenheit bestand.
Typisch sind Teilregelungen: Begrenzung auf bestimmte Anrechte, Ausgleich über Vermögen/Einmalzahlung, Stufenmodelle je nach Ehedauer oder Härtefallklauseln für Pflege/Erwerbsunfähigkeit.
Fazit: Ausschluss möglich – aber sauber begründen und fair ausgestalten
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann sinnvoll und wirksam sein – insbesondere, wenn beide Ehegatten ähnlich abgesichert sind und keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. Gleichzeitig zeigt die Rechtsprechung immer wieder, dass Gerichte genau hinsehen: Form, Transparenz, Verhandlungsparität und wirtschaftliche Folgen sind entscheidend.
Wenn Sie den Versorgungsausgleich ausschließen oder eine bestehende Vereinbarung überprüfen lassen möchten, lohnt sich eine rechtliche Prüfung – idealerweise bevor unterschrieben wird.
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