Schadenersatz bei Verweigerung einer Fernreise im Ferienumgang

Eine geplante Fernreise mit dem Kind steht kurz bevor – doch der andere Elternteil widerruft plötzlich seine Zustimmung, droht mit Polizei oder sorgt am Flughafen sogar dafür, dass die Ausreise gestoppt wird. Für den umgangsberechtigten Elternteil ist das nicht nur emotional belastend, sondern häufig auch teuer: neue Flüge, Stornokosten, zusätzliche Übernachtungen, Anwaltskosten.

Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen kann Schadensersatz bei verweigerter Fernreise in Betracht kommen. Maßgeblich ist dabei, ob der betreuende Elternteil das Umgangsrecht pflichtwidrig vereitelt hat – und ob die Reise überhaupt zustimmungsbedürftig war. Eine wichtige Leitentscheidung dazu stammt vom Kammergericht Berlin (KG).

Wenn der andere Elternteil die Fernreise verhindert: typische Fälle

In der Praxis tauchen vor allem diese Konstellationen auf:

  • Zustimmung wird kurzfristig widerrufen, obwohl die Reise längst gebucht ist.
  • Der betreuende Elternteil gibt Reisedokumente nicht heraus (Pass/Kinderausweis).
  • Es wird versucht, die Reise über Behörden/Polizei am Flughafen zu stoppen.
  • Begründung: angebliche Gefahren im Urlaubsland (Terror, Unruhen, Krankheit).

Ob daraus ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Umgangsvereitelung entsteht, hängt stark von den Umständen und der rechtlichen Einordnung der Reise ab.

Wer entscheidet über den Ort des Ferienumgangs?

Fernreise ist nicht automatisch „von besonderer Bedeutung“

Grundsätzlich gilt: Der umgangsberechtigte Elternteil entscheidet über Ort und Ausgestaltung des Ferienumgangs. Das umfasst typischerweise auch die Frage, wo der Urlaub stattfindet.

Auch das KG Berlin hat klargestellt, dass eine Fernreise in den Ferien in der Regel keine Angelegenheit von „besonderer Bedeutung“ ist, für die zwingend die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich wäre.

Ausnahme: elementare Kindeswohlgefährdung

Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Reise das Kindeswohl elementar gefährdet (Maßstab in Anlehnung an § 1666 BGB). Das wird nach der Entscheidung insbesondere dann diskutiert, wenn z. B.:

  • die Reise in ein politisches Krisengebiet führen soll,
  • im Zielgebiet Krieg/Bürgerkrieg/kriegerische Unruhen herrschen,
  • eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, oder
  • dem Kind nicht beherrschbare außergewöhnliche Gesundheitsrisiken drohen.

Wichtig: Allgemeine Sorgen, Medienberichte oder entfernte Ereignisse reichen nicht automatisch. Im KG-Fall lagen u. a. keine Reisewarnungen vor; der Urlaubsort war zudem weit entfernt von Anschlagsorten.

Wann entsteht ein Schadensersatzanspruch?

Anspruchsgrundlagen: Umgangsrecht und Deliktsrecht

Das KG Berlin stützt Schadensersatzansprüche bei Umgangsvereitelung u. a. auf ein familienrechtliches Schuldverhältnis aus dem Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 2 BGB) i. V. m. § 280 BGB. KG_Berlin_Senat_für_Familiensac…

Daneben können – je nach Schwere des Verhaltens – auch deliktische Ansprüche in Betracht kommen (z. B. § 823 Abs. 1 BGB oder sogar § 826 BGB). Gerade § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) kann relevant sein, wenn jemand seine formale Position missbraucht, um die Reise „mit allen Mitteln“ zu sabotieren.

Besonderes Gewicht: Einschalten der Bundespolizei trotz richterlicher Belehrung

In dem vom KG entschiedenen Fall war besonders gravierend, dass der betreuende Elternteil – nachdem er beim Familiengericht keinen Erfolg hatte – die Bundespolizei kontaktierte, dabei wesentliche Informationen verschwieg und so faktisch ein Ausreiseverbot erreichte. Das wertete das KG als besonders verwerflich. KG_Berlin_Senat_für_Familiensac…

Zusätzlich betont das Gericht: Polizeiliches Einschreiten zum Schutz privater Rechte ist subsidiär – wenn gerichtlicher Schutz erreichbar war bzw. bereits versucht wurde, ist die Polizei nicht „Ersatzgericht“.

Mitverschulden des reisenden Elternteils?

Häufig wird eingewandt, der reisende Elternteil hätte früher gerichtlichen Eilrechtsschutz suchen müssen. Das KG hat ein Mitverschulden im konkreten Fall aber abgelehnt und betont, dass grundsätzlich derjenige Elternteil, der die Umgangsregelung ändern will, den gerichtlichen Weg beschreiten muss.

Welche Schäden sind bei verweigerter Fernreise ersatzfähig?

1) Ersatzflüge und Mehrkosten – auch für die „ganze Reisegruppe“

Wenn die Reise zunächst scheitert und später neu gebucht werden muss, können die Kosten für Ersatzflüge ersatzfähig sein. Das KG hat ausdrücklich auch Ersatz für Flüge des umgangsberechtigten Elternteils sowie dessen Ehepartner/patchworkbezogene Begleitung zugesprochen – weil der betreuende Elternteil wusste, dass es sich um einen Familienurlaub handelte. KG_Berlin_Senat_für_Familiensac…

Wichtig ist die Unterscheidung: Werden nach dem Pflichtverstoß Ersatzflüge gebucht, sind diese Kosten keine bloß „frustrierten Aufwendungen“, sondern kausale Folge der Vereitelung. KG_Berlin_Senat_für_Familiensac…

Erstattungen/Gutschriften (z. B. von der Airline) müssen sich der Geschädigte grundsätzlich anrechnen lassen.

2) Stornokosten, Fahrtkosten, Zusatzübernachtungen

Auch Stornokosten (z. B. für ein Hotel), zusätzliche Fahrten (Flughafen/ Reisebüro) und eine notwendige zusätzliche Übernachtung wegen geänderter Reisedaten können ersatzfähig sein, wenn sie durch die Vereitelung verursacht wurden.

3) Fehlgeschlagene Aufwendungen (z. B. Ferienhaus-Tage)

Kosten, die schon vor dem Pflichtverstoß entstanden sind und durch die Vereitelung teilweise nutzlos werden (z. B. ein verlorener Tag im Ferienhaus), können als fehlgeschlagene Aufwendungen grundsätzlich ersatzfähig sein – jedenfalls im Rahmen des vom Gericht angenommenen Vertrauensschutzes.

4) Rechtsverfolgungskosten (Eilverfahren) trotz familiengerichtlicher Kostenentscheidung

Besonders praxisrelevant: Musste der umgangsberechtigte Elternteil ein Eilverfahren führen, damit die Reise doch stattfinden kann, können Anwaltskosten als Schaden ersatzfähig sein – selbst wenn im familiengerichtlichen Verfahren angeordnet wurde, dass jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Das KG lässt den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch daneben zu (allerdings begrenzt auf gesetzliche Gebühren).

Was meist nicht ersetzt wird: entgangene Urlaubstage & Schmerzensgeld

Viele Betroffene wünschen Ersatz für „verlorene Urlaubsfreude“. Das KG verneint jedoch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz für entgangene Urlaubstage, weil § 253 BGB hohe Hürden setzt und ein solcher Anspruch im BGB typischerweise nur in besonderen Fällen (z. B. Reiserecht) vorgesehen ist.

Auch ein Schmerzensgeld wegen der polizeilichen Maßnahmen am Flughafen wurde im Ergebnis nicht zugesprochen.

Vorgerichtliche Anwaltskosten sind zudem oft nur ersatzfähig, wenn sie Verzugsschaden sind – also wenn der Anspruch bereits fällig war und der Gegner sich im Verzug befand.

Beispiel aus der Rechtsprechung: KG Berlin spricht über 5.000 € Schadensersatz zu

Im Fall des KG Berlin wurde eine Thailand-Fernreise mit zwei gemeinsamen Kindern zunächst am Flughafen durch ein (durch den betreuenden Elternteil veranlasstes) Ausreiseverbot verhindert. Nach erfolgreichem Eilverfahren konnte die Reise später angetreten werden – aber nur mit erheblichen Mehrkosten. Das KG verpflichtete den betreuenden Elternteil zur Zahlung von 5.062,53 € plus Zinsen.

FAQ: Schadenersatz bei Verweigerung Fernreise:

Prinzipiell nicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Fernreise in den Ferien grundsätzlich keine Entscheidung „von besonderer Bedeutung“ – solange keine elementare Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Praktisch kommt oft nur Eilrechtsschutz (einstweilige Anordnung) in Betracht, wenn man böse Überraschungen am Flughafen veremiden möchte.

Unter Umständen ja – insbesondere wenn der andere Elternteil wusste, dass es eine Familienreise ist und sein Verhalten die Gesamtplanung trifft.

Das kann möglich sein: Das KG erkennt Rechtsverfolgungskosten als ersatzfähigen Schaden an, begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.

Nur in Ausnahmefällen bei erheblihcen Risiken, insb. Krisengebiet, Krieg/Unruhen, Reisewarnung oder außergewöhnliche Gesundheitsgefahren.

Ja, wenn die Reise rechtswidrig vereitelt wurde, können Ersatzflugkosten ersatzfähig sein.

Nein. Hierbei würde es sich um sogenannten immateriellen Schadensersatz handeln. Solchen gibt es zwar im Reiserecht gegenüber dem Reiseveranstalter, nicht jedoch im Familienrecht.

Mehr zum Thema Kinder in der Scheidung

  • Kinder in der Scheidung

    Kinder in der Scheidung Kinder im Fokus: Einfühlsame Unterstützung und rechtliche Klarheit während der Scheidung Die Scheidung ist nicht nur für die Ehepartner eine emotionale Herausforderung, sondern stellt auch Kinder vor besondere Herausforderungen. In diesem Kontext spielen Umgangsregelungen, Sorgerecht und nicht zuletzt finanzielle Unterstützung eine zentrale Rolle. Rechtliche Grundlagen Diese rechtlichen Grundlagen zielen darauf ab,…

    Lesen

  • KG Berlin: Telefonkontakt kein automatischer Verstoß gegen Umgangstitel (17 WF 51/23)

    Darf ein Elternteil sein Kind außerhalb der gerichtlich festgelegten Umgangszeiten anrufen? Oder ist ein solcher Telefonkontakt automatisch „verboten“, wenn ein Umgangstitel ohne Telefonkontakte existiert? Mit dieser alltäglichen Frage hat sich das Kammergericht (KG) Berlin in einem Beschluss vom 15. August 2023 (Az. 17 WF 51/23) beschäftigt. Die Kernaussage lässt sich verständlich zusammenfassen: Telefonkontakte sind nicht…

    Lesen

  • Schadenersatz bei Verweigerung einer Fernreise im Ferienumgang

    Eine geplante Fernreise mit dem Kind steht kurz bevor – doch der andere Elternteil widerruft plötzlich seine Zustimmung, droht mit Polizei oder sorgt am Flughafen sogar dafür, dass die Ausreise gestoppt wird. Für den umgangsberechtigten Elternteil ist das nicht nur emotional belastend, sondern häufig auch teuer: neue Flüge, Stornokosten, zusätzliche Übernachtungen, Anwaltskosten. Die gute Nachricht:…

    Lesen

Kanzlei für
Familienrecht Dresden

Schweriner Str. 42
01067 Dresden

0351 271 840 50
dresden@­einvernehmliche­scheidung.info

Kanzlei für
Familienrecht Königsbrück

Markt 9
01936 Königsbrück

  035795 369 159
  koenigsbrueck@­einvernehmliche­scheidung.info

Werbeagentur Dresden