Wenn im Rahmen einer Scheidung Zugewinnausgleich geltend gemacht wird, geht es häufig um weit mehr als Kontoguthaben oder Immobilien. Besonders konfliktträchtig ist die Bewertung eines inhabergeführten Unternehmens – also eines Betriebs, dessen Erfolg maßgeblich von der Person des Inhabers oder der Inhaberin geprägt ist. Der Wert entscheidet unmittelbar über die Höhe einer Ausgleichsforderung und damit oft über die finanzielle Zukunft beider Ehegatten.
Eine zentrale Entscheidung zu dieser Frage liefert der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.11.2017 (XII ZR 108/16): Der BGH konkretisiert, wie im Zugewinnausgleich Unternehmenswerte über das Ertragswertverfahren herzuleiten sind – und welche Rolle dabei der Unternehmerlohn spielt.
Zugewinnausgleich und Unternehmenswert: Warum die Bewertung oft streitanfällig ist
Der Zugewinnausgleich knüpft an die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen an. Für Unternehmensbeteiligungen oder Einzelunternehmen bedeutet das: Zum Stichtag ist ein objektiver Verkehrswert zu bestimmen – also der „volle, wirkliche“ Wert des Vermögensgegenstands.
In der Praxis entstehen Streitpunkte typischerweise hier:
- Welche Bewertungsmethode ist passend?
- Welche Vergangenheitszahlen dürfen herangezogen werden?
- Wie wird der Unternehmerlohn realistisch angesetzt?
- Welche Informationen muss der ausgleichspflichtige Ehegatte liefern?
- Wie streng ist das Stichtagsprinzip?
- Wird eine latente Steuerlast wertmindernd berücksichtigt?
Welche Bewertungsmethode gilt? Ertragswert und „modifizierte Ertragswertmethode“
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode vor. Die Auswahl und Anwendung ist Aufgabe des Gerichts, regelmäßig mit Hilfe eines Sachverständigen. Revisionsrechtlich wird nur geprüft, ob Denkgesetze/Erfahrungssätze verletzt wurden oder Rechtsfehler vorliegen.
In vielen Fällen ist das Ertragswertverfahren geeignet: Es bewertet nicht einzelne Gegenstände, sondern die Fähigkeit des Unternehmens, künftig nachhaltige Überschüsse zu erwirtschaften, die kapitalisiert werden. Typisch ist eine Rückschau über drei bis fünf Jahre, teils mit stärkerer Gewichtung jüngerer Jahre.
Besonderheit: Inhabergeführte Unternehmen
Bei inhabergeführten Unternehmen (und auch freiberuflichen Praxen) kann ein „reines“ Ertragswertverfahren problematisch sein, weil sich Ertragskraft und Inhaberperson häufig nicht sauber trennen lassen. Für diese Konstellationen akzeptiert die BGH-Rechtsprechung eine modifizierte Ertragswertmethode:
Durchschnittliche Erträge – abzüglich Unternehmerlohn (für die Inhaberleistung) = Grundlage für die Kapitalisierung.
Der Zweck ist klar: Der Zugewinnausgleich soll Vermögen ausgleichen – nicht die bloße Aussicht auf zukünftiges Arbeitseinkommen des Inhabers.
Unternehmerlohn als Schlüsselgröße: Was wird abgezogen – und warum?
Der Unternehmerlohn ist häufig die Stellschraube, die den Unternehmenswert spürbar nach oben oder unten bewegt. Der BGH betont, dass sich die Bestimmung des Unternehmerlohns an den individuellen Verhältnissen orientieren muss: Herauszurechnen ist der Teil des Ertrags, der auf dem persönlichen Einsatz des Inhabers beruht und nicht ohne Weiteres auf einen Erwerber übertragbar wäre.
Unternehmerlohn umfasst auch operative Mitarbeit (nicht nur Geschäftsführung)
Ein Kernpunkt der Entscheidung XII ZR 108/16: Bei der Bemessung des von den Erträgen abzuziehenden Unternehmerlohns ist nicht nur die unternehmensleitende Tätigkeit zu berücksichtigen. Auch nicht unternehmensleitende Tätigkeiten (z. B. operative Mitarbeit wie Programmierung, Vertrieb, Projektarbeit) können Unternehmerlohn-relevant sein, wenn sie Personalkosten ersparen, die ein Erwerber sonst einkaufen müsste.
Der Gedanke dahinter ist praxisnah: Für die Ertragskraft zählt der Personalaufwand. Wenn der Inhaber unvergütet „mitarbeitet“ und dadurch Kosten spart, muss dies in der Vergleichs- und Prognoserechnung abgebildet werden – sonst würde der Unternehmenswert künstlich aufgebläht.
Warum die genaue Tätigkeitsbeschreibung so wichtig ist (sekundäre Darlegungslast)
So deutlich der BGH die grundsätzliche Relevanz operativer Mitarbeit betont, so klar ist auch die zweite Botschaft: Wer eine höhere Abzugsposition (Unternehmerlohn) geltend macht, muss sie nachvollziehbar darlegen.
Im entschiedenen Fall hatte der ausgleichspflichtige Ehegatte eingewandt, der Unternehmerlohn müsse deutlich höher ausfallen. Das Gericht hat jedoch keinen höheren Ansatz vorgenommen – nicht, weil operative Tätigkeiten per se unbeachtlich wären, sondern weil der Betroffene nicht konkret erläutern konnte, welche Tätigkeiten in welchem Umfang tatsächlich erbracht wurden.
Damit verknüpft der BGH die Bewertung mit prozessualen Anforderungen: Trägt der Ausgleichsschuldner nach einer sachverständigen Wertermittlung vor, diese lasse bewertungsrelevante Umstände unberücksichtigt, trifft ihn unter Umständen eine sekundäre Darlegungslast – besonders, wenn der andere Ehegatte außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und die Fakten nicht selbst ermitteln kann.
Praxisfolgen:
- Pauschale Angaben („Ich habe viel mitgearbeitet“) reichen nicht.
- Benötigt werden greifbare Anknüpfungstatsachen: Tätigkeitsarten, Zeitanteile, Verantwortungsbereiche, Vergleichsgehälter/Marktwerte.
- Andernfalls kann ein eigentlich möglicher zusätzlicher Abzug am Ende nicht berücksichtigt werden – mit entsprechend höherem Unternehmenswert.
Stichtagsprinzip: Welche Entwicklungen nach dem Stichtag zählen (und welche nicht)?
Maßgeblicher Stichtag für den Zugewinn ist grundsätzlich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Für die Bewertung heißt das: Es kommt auf die Erkenntnismöglichkeiten am Stichtag an. Entwicklungen nach dem Stichtag sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag bereits angelegt waren.
Die Entscheidung zeigt zudem ein typisches Bewertungsproblem: In Bewertungszeiträumen können Geschäftsvorfälle in ein laufendes Jahr fallen. Der BGH stellt im konkreten Streit darauf ab, dass sich aus dem behaupteten Stichtagsverstoß kein entscheidungserheblicher Vorteil ergab – unter anderem, weil bei Herausrechnung von Umsätzen spiegelbildlich auch Aufwendungen herauszurechnen wären und ansonsten eine Zwischenbilanz nötig würde.
Merksatz für die Praxis: Stichtagseinwände funktionieren selten mit „Rosinenpicken“. Wer nachträgliche Umsätze streichen will, muss häufig konsequent auch die dazugehörigen Kosten und die Bilanzlogik mitdenken.
Latente Steuerlast: Muss der Unternehmenswert steuerlich bereinigt werden?
Bei der Bewertung von Unternehmensanteilen kann eine latente Steuerlast wertmindernd zu berücksichtigen sein. In XII ZR 108/16 bestätigt der BGH, dass die Berücksichtigung der latenten Steuerlast in der konkreten Berechnung rechtlich nicht zu beanstanden war.
Gerade bei Kapitalgesellschaftsanteilen oder stillen Reserven kann diese Position erheblich sein – und sollte nicht „vergessen“ werden, wenn der Unternehmenswert als Teil des Endvermögens angesetzt wird.
Fazit
Die Bewertung eines inhabergeführten Unternehmens im Zugewinnausgleich ist selten eine reine Rechenübung – sie ist eine Mischung aus betriebswirtschaftlicher Methodik und prozessualer Präzision. Die BGH-Entscheidung vom 08.11.2017 (XII ZR 108/16) macht besonders deutlich, dass der Unternehmerlohn häufig der entscheidende Hebel ist: Er dient dazu, die nicht übertragbare persönliche Arbeitsleistung des Inhabers aus dem Unternehmenswert herauszurechnen. Dabei kann nicht nur die Geschäftsführung, sondern auch operative Mitarbeit bewertungsrelevant sein – aber nur, wenn sie konkret und nachvollziehbar dargelegt wird.
Für die Praxis bedeutet das: Wer den Unternehmenswert im Zugewinnausgleich belastbar (und möglichst streitarm) ermitteln will, sollte frühzeitig die Zahlenbasis, den Tätigkeitsumfang und die Stichtagslogik sauber dokumentieren und die erforderlichen Unterlagen strukturiert bereitstellen. Eine strategisch gut vorbereitete Bewertung kann nicht nur das Ergebnis maßgeblich beeinflussen, sondern auch die Dauer und Eskalation des Verfahrens deutlich reduzieren.
FAQ zur Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich
Häufig wird das Ertragswertverfahren angewandt. Bei inhabergeführten Unternehmen kommt regelmäßig eine modifizierte Ertragswertmethode in Betracht, bei der ein Unternehmerlohn abgezogen wird.
Weil sonst der Unternehmenswert teilweise das künftige persönliche Arbeitseinkommen des Inhabers abbilden würde. Im Zugewinnausgleich soll jedoch das am Stichtag vorhandene Vermögen bewertet werden.
Grundsätzlich ist der Ausgleichsgläubiger für die Bewertung darlegungs- und beweispflichtig. Greift aber der Ausgleichsschuldner das Gutachten mit dem Argument an, bestimmte Umstände (z. B. Umfang der Mitarbeit) seien nicht berücksichtigt, kann ihn eine sekundäre Darlegungslast treffen.
Bewertet wird grundsätzlich nach den Erkenntnissen am Stichtag. Spätere Entwicklungen zählen nur, wenn sie am Stichtag bereits angelegt waren.
Sie orientiert sich an durchschnittlichen Erträgen, zieht jedoch einen Unternehmerlohn ab, um die nicht übertragbare Inhaberarbeitskraft aus dem Unternehmenswert herauszurechnen.
Auch nicht unternehmensleitende Tätigkeiten können beim Unternehmerlohn relevant sein, wenn sie Personalkosten ersparen, die ein Dritter bezahlen müsste.
6) Welche Unterlagen helfen dem Sachverständigen bei der Bewertung am meisten?
Das kann erforderlich sein. In der BGH-Entscheidung wurde die Berücksichtigung einer latenten Steuerlast bestätigt.
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