Eine Abfindung kann nach einer Trennung schnell zum Streitpunkt werden: Gehört die Zahlung (noch) zum Endvermögen und erhöht damit den Zugewinn, oder ist sie eher „Einkommen“, das zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist? Die Antwort hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab – und davon, ob Unterhaltsfragen bereits geregelt wurden.
Besonders klar arbeitet das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken in seinem Beschluss vom 11.01.2022 (6 UF 91/21) heraus, wann eine Abfindung im Zugewinnausgleich als auszugleichende Vermögensposition zu behandeln ist.
Zugewinnausgleich kurz erklärt: Anfangsvermögen, Endvermögen, Stichtag
Der Zugewinnausgleich soll während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwächse fair teilen. Vereinfacht gilt:
- Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen
- Wer mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz ausgleichen.
Wichtig ist der Stichtag für das Endvermögen: Bei Scheidung ist das regelmäßig der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (Rechtshängigkeit). Alles, was am Stichtag vorhanden ist (Kontoguthaben, Depots, Immobilienanteile etc.), wird grundsätzlich bilanziert – einschließlich Vermögenswerte, die aus einer Abfindung entstanden sind, sofern sie am Stichtag noch existieren.
Abfindung: Einkommen oder Vermögen?
Arbeitsrechtliche Abfindungen sind „juristisch zweischneidig“:
- Vermögensposition (ausgleichspflichtig im Zugewinn), wenn sie – wirtschaftlich betrachtet – den Verlust des Arbeitsplatzes/„Besitzstandes“ kompensiert und als Kapital (z. B. angespart, angelegt) im Vermögen verbleibt.
- Einkommen mit Lohnersatzfunktion (unterhaltsrechtlich relevant), wenn sie dazu dient, künftige Einkommensausfälle zu überbrücken und den laufenden Lebensbedarf zu sichern.
Die Abgrenzung ist so wichtig, weil der Gesetzgeber (und die Rechtsprechung) eine Doppelberücksichtigung vermeiden will: Was bereits im Unterhalt „verarbeitet“ wurde, soll nicht zusätzlich noch über den Zugewinnausgleich abgeschöpft werden.
Leitlinien aus der Rechtsprechung: OLG Saarbrücken (6 UF 91/21)
Im zugrunde liegenden Fall erhielt der Ehemann aus einem Aufhebungsvertrag eine hohe Abfindung. Ein Teil floss in die Altersversorgung; ein weiterer Teil wurde netto ausgezahlt und später u. a. in Depotwerte investiert. Zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags waren zwei Depots (insgesamt 90.000 EUR) vorhanden, die aus der Abfindung stammten. Streitpunkt war: Muss dieser Depotwert in den Zugewinnausgleich?
Kernaussage: Abfindung kann (anteilig) Endvermögen sein – trotz möglicher Lohnersatzfunktion
Das Gericht macht deutlich: Selbst wenn man eine Abfindung vorrangig als unterhaltsrechtliches Einkommen ansehen wollte, ist sie nicht automatisch dem Zugewinn entzogen. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang die Abfindung für Unterhaltszwecke benötigt wird.
Doppelverwertungsverbot: Nur relevant, wenn Unterhalt geregelt wurde
Ein zentraler Filter ist das Doppelverwertungsverbot: Wurde Unterhalt bereits unter Einbeziehung der Abfindung festgelegt (gerichtlich oder per wirksamer Vereinbarung), kann eine zusätzliche güterrechtliche Verwertung gesperrt sein. Im Fall des OLG Saarbrücken gab es jedoch keine Unterhaltsregelung (weder Trennungs- noch nachehelicher Unterhalt). Damit griff das Doppelverwertungsverbot nicht.
Stichtagsbezogene Prognose: Braucht der Empfänger die Abfindung wirklich für den eigenen Unterhalt?
Der entscheidende Prüfstein ist laut Gericht eine stichtagsbezogene Prognose: Ist der Ausgleichspflichtige voraussichtlich darauf angewiesen, die Abfindung (oder den noch vorhandenen Teil) zur Deckung
- seines eigenen Unterhaltsbedarfs oder
- des Bedarfs anderer Unterhaltsberechtigter
einzusetzen?
Im konkreten Fall verneinte das Gericht dies – vor allem, weil der Ehemann nach Trennung keine ernsthaften Erwerbsbemühungen entfaltet hatte und sich daher nicht darauf berufen konnte, die Abfindung müsse zwingend zur Einkommensaufstockung bis zur Rente eingesetzt werden. Kurz: Wer unterhaltsrechtlich gehalten ist zu arbeiten, kann den „Schonbedarf“ der Abfindung nicht ohne Weiteres behaupten.
Praktische Folgen für die Vermögensbilanz bei Scheidung
1) Was am Stichtag noch da ist, ist grundsätzlich drin
Wird eine Abfindung (oder ihr Rest) angelegt, z. B. als Depot, Tagesgeld oder Fonds, wird daraus typischerweise ein klarer Vermögenswert. In der Praxis ist dann oft weniger die „Herkunft“ das Problem, sondern die Frage: Darf dieser Vermögenswert ausnahmsweise herausgerechnet werden, weil er unterhaltsrechtlich gebraucht wird?
2) Verbrauch vor dem Stichtag kann relevant sein – aber nicht grenzenlos
Wird Abfindung vor dem Stichtag für laufenden Lebensunterhalt verbraucht, kann das den Endvermögenswert reduzieren. Im entschiedenen Fall hatte das Familiengericht einen erheblichen Teil bereits als verbraucht angesehen; der verbleibende Depotanteil wurde jedoch dem Endvermögen zugerechnet.
Für die Bewertung ist Dokumentation zentral: Kontoauszüge, Depotverläufe, Belege für größere Ausgaben.
3) Argumentationslinie: „Ich brauche das bis zur Rente“ reicht allein nicht
Wer sich darauf beruft, die Abfindung sei zur Überbrückung bis zur Rente notwendig, muss unterhaltsrechtlich sauber darlegen können, warum eine Erwerbsobliegenheit nicht besteht (z. B. tatsächliche, belegte Erwerbsunfähigkeit) bzw. warum der Einsatz der Abfindung zur Lebensführung anerkennungswürdig ist. Pauschale Hinweise genügen regelmäßig nicht.
Fazit
Abfindungen sind im Zugewinnausgleich nicht automatisch „geschützt“ – und ebenso wenig automatisch vollständig ausgleichspflichtig. Entscheidend ist, ob am Stichtag noch ein werthaltiger Abfindungsrest vorhanden ist (z. B. als Guthaben oder Depot) und ob dieser Betrag nach einer stichtagsbezogenen Prognose tatsächlich für Unterhaltszwecke benötigt wird. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken zeigt dabei praxisnah: Ohne geregelten Unterhalt greift das Doppelverwertungsverbot regelmäßig nicht, und wer sich auf die Notwendigkeit der Abfindung zur Lebensführung beruft, muss dies konkret und nachvollziehbar belegen – insbesondere im Hinblick auf Erwerbsmöglichkeiten und Obliegenheiten.
Für Betroffene bedeutet das: Wer eine Abfindung erhalten hat (oder eine erwartet), sollte frühzeitig die Weichen richtig stellen – durch saubere Dokumentation (Zufluss, Verwendung, Anlage) und eine strategisch abgestimmte Vorgehensweise zwischen Unterhalt und Güterrecht. So lassen sich unnötige Streitigkeiten vermeiden und wirtschaftlich faire Ergebnisse erreichen.
FAQ zur Berücksichtigung von Abfindungen beim Zugewinnausgleich
Nein. Eine Abfindung kann Vermögen oder (unterhaltsrechtliches) Einkommen sein. Maßgeblich ist, ob sie am Stichtag als Vermögenswert noch vorhanden ist und ob sie unterhaltsrechtlich benötigt wird.
Nicht zwingend, aber die Hürden für einen Ausschluss sind höher. Dann kommt es besonders auf die stichtagsbezogene Prognose an: Wird der Betrag tatsächlich für Unterhaltszwecke benötigt?
Dann liegt am Stichtag meist ein klar bewertbarer Vermögenswert vor. Dieser wird grundsätzlich dem Endvermögen zugerechnet – es sei denn, er ist unterhaltsrechtlich zwingend „gebunden“.
Rechtlich riskant. Unangemessene Vermögensminderungen können je nach Konstellation problematisch sein. Zudem müssen Ausgaben nachvollziehbar und plausibel belegt werden.
Es soll verhindern, dass dieselbe Abfindung sowohl beim Unterhalt als auch beim Zugewinn „doppelt“ berücksichtigt wird. Es greift vor allem, wenn Unterhalt unter Einbeziehung der Abfindung bereits geregelt wurde.
Nach einer Prognose zum Stichtag: Welche Einkünfte sind vorhanden, welche Erwerbsmöglichkeiten bestehen, welche Belastungen gibt es? Wer erwerbsfähig ist, muss sich grundsätzlich um Einkommen bemühen.
Ja, für die Einordnung. Aber selbst bei Lohnersatzcharakter kann eine Berücksichtigung im Zugewinn möglich sein, soweit der Betrag nicht für Unterhalt benötigt wird.
Aufhebungsvertrag, Abrechnungen (brutto/netto), Kontoauszüge, Depotstände zum Stichtag, Nachweise über Verbrauch/Verwendung sowie ggf. Unterlagen zu Gesundheit, Erwerbsfähigkeit und Bewerbungsbemühungen.
Mehr zum Thema Zugewinnausgleich
-
Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich bei Scheidung Getrennte Wege, getrennte Finanzen Der Zugewinnausgleich ist ein Prinzip im deutschen Familienrecht, das darauf abzielt, den während der Ehezeit erworbenen Vermögenszuwachs fair zwischen den geschiedenen Ehepartnern aufzuteilen. Dies ist erforderlich, da jeder Ehegatte entgegen landläufiger Meinung auch während der Ehezeit über eigenes Vermögen verfügt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ehgatten…
-
Zugewinnausgleich sichern bei Immobilienverkauf: Dinglicher Arrest in der Scheidung
Wenn in Trennung oder Scheidung plötzlich eine Immobilie verkauft wird, ist Alarmstufe „Vermögenssicherung“ angesagt. Denn der Zugewinnausgleich wird regelmäßig erst am Ende – häufig nach langer Verfahrensdauer – beziffert und tituliert. Wer bis dahin tatenlos bleibt, riskiert, dass Verkaufserlöse verschwinden, Vermögenswerte „umgeschichtet“ werden oder die spätere Zwangsvollstreckung leerläuft. Genau hier setzt der dingliche Arrest an:…
-
Abfindung im Zugewinnausgleich: Wann wird sie bei der Scheidung berücksichtigt?
Eine Abfindung kann nach einer Trennung schnell zum Streitpunkt werden: Gehört die Zahlung (noch) zum Endvermögen und erhöht damit den Zugewinn, oder ist sie eher „Einkommen“, das zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist? Die Antwort hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab – und davon, ob Unterhaltsfragen bereits geregelt wurden. Besonders klar arbeitet das…
-
Bewertung des inhabergeführten Unternehmens im Zugewinnausgleich
Wenn im Rahmen einer Scheidung Zugewinnausgleich geltend gemacht wird, geht es häufig um weit mehr als Kontoguthaben oder Immobilien. Besonders konfliktträchtig ist die Bewertung eines inhabergeführten Unternehmens – also eines Betriebs, dessen Erfolg maßgeblich von der Person des Inhabers oder der Inhaberin geprägt ist. Der Wert entscheidet unmittelbar über die Höhe einer Ausgleichsforderung und damit…
