Nach einer Trennung entstehen zwischen Eltern häufig nicht nur Streitigkeiten über Umgang, Unterhalt oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Auch ganz praktische Fragen können erhebliche Bedeutung bekommen. Dazu gehört die Frage, welcher Elternteil den Kinderreisepass oder ein anderes Reisedokument des Kindes verwahren darf und wann dieses Dokument an den anderen Elternteil herausgegeben werden muss.
In der Praxis wird der Kinderreisepass nicht selten zum Streitpunkt. Ein Elternteil plant eine Reise mit dem Kind, benötigt das Dokument für eine Auslandsfahrt oder möchte wichtige Unterlagen des Kindes vollständig bei sich haben. Der andere Elternteil verweigert die Herausgabe, weil er die Reise nicht billigt, sich übergangen fühlt oder Sorge hat, dass das Kind nicht zurückgebracht wird. Schnell stellt sich dann die Frage: Gibt es einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses?
Die Antwort lautet: Ja, ein solcher Anspruch kann bestehen. Entscheidend ist aber nicht allein, wer den Pass gerade besitzt oder wer ihn gerne haben möchte. Maßgeblich ist, ob der andere Elternteil das Reisedokument für die Ausübung seiner elterlichen Rechte tatsächlich benötigt.
Warum der Kinderreisepass nach der Trennung häufig zum Streitpunkt wird
Solange Eltern zusammenleben, spielt die Frage nach dem Aufbewahrungsort des Kinderreisepasses meist keine große Rolle. Nach der Trennung ändert sich das häufig. Der Pass liegt bei einem Elternteil, der andere benötigt ihn für den Ferienumgang, einen Besuch bei Verwandten im Ausland oder für sonstige Angelegenheiten des Kindes.
Gerade bei angespannten Elternverhältnissen wird die Herausgabe dann mit anderen Konflikten vermischt. Der Pass wird zurückgehalten, weil noch Streit über Umgangszeiten besteht, weil Unterhaltsfragen ungeklärt sind oder weil ein Elternteil die Reise des anderen Elternteils nicht unterstützen möchte.
Das ist rechtlich problematisch. Der Kinderreisepass ist kein Druckmittel im Elternkonflikt. Er ist ein persönliches Dokument des Kindes. Die Eltern haben darauf Rücksicht zu nehmen, dass das Kind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen möglichst unbelastet leben kann. Wird ein notwendiges Reisedokument ohne ausreichenden Grund nicht herausgegeben, kann dies den Umgang oder die Ausübung der elterlichen Sorge erheblich erschweren.
Wer darf den Kinderreisepass des Kindes verwahren?
Es gibt keinen starren Grundsatz, wonach der Kinderreisepass immer bei der Mutter oder immer beim Vater verbleiben muss. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, wird dieser Elternteil regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran haben, die wichtigen Dokumente des Kindes zu verwahren. Dazu können neben dem Kinderreisepass auch andere Unterlagen gehören, etwa Geburtsurkunde, Krankenversicherungskarte oder Nachweise, die im Alltag des Kindes benötigt werden.
Das bedeutet aber nicht, dass der andere Elternteil von der Nutzung des Dokuments ausgeschlossen ist. Auch der umgangsberechtigte Elternteil kann den Kinderreisepass benötigen, etwa wenn er mit dem Kind während der Ferien eine Auslandsreise unternehmen möchte. In solchen Fällen kann eine zeitweise Herausgabe in Betracht kommen.
Der richtige Maßstab lautet daher: Der Pass soll dort verfügbar sein, wo er für das Kind benötigt wird. Ein bloßes Besitzinteresse eines Elternteils reicht nicht aus. Ebenso wenig darf ein Elternteil den Pass behalten, nur um den anderen Elternteil zu kontrollieren oder dessen Umgang zu erschweren.
Herausgabe des Kinderreisepasses bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sind beide Eltern grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, wesentliche Angelegenheiten des Kindes gemeinsam zu regeln. Zugleich lebt das Kind nach der Trennung häufig überwiegend bei einem Elternteil. Dieser Elternteil organisiert den Alltag, kümmert sich um Schule, Arzttermine, Behördenangelegenheiten und Reisen.
Hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, spricht viel dafür, dass dieser Elternteil auch die wesentlichen Dokumente des Kindes verwahrt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Pass für praktische Angelegenheiten des Kindes benötigt wird. Der andere Elternteil darf die Herausgabe nicht allein deshalb verweigern, weil er ebenfalls sorgeberechtigt ist.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zum Kinderreisepass klargestellt, dass sowohl ein personensorgeberechtigter Elternteil als auch ein umgangsberechtigter Elternteil grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses haben kann. Der Anspruch besteht allerdings nur, soweit der betreffende Elternteil das Dokument für die Ausübung seines Rechts tatsächlich benötigt. Außerdem kann die Herausgabe verweigert werden, wenn konkrete Gründe für die Sorge bestehen, dass das Dokument missbraucht werden könnte, etwa für eine Entführung des Kindes ins Ausland.
Damit steht nicht automatisch fest, dass der Pass immer dauerhaft herauszugeben ist. Entscheidend ist vielmehr, welcher Elternteil den Kinderreisepass in der konkreten Situation benötigt.
Anspruch auf Herausgabe beim Umgang mit dem Kind
Auch der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, kann einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses haben. Das betrifft vor allem Fälle, in denen während des Umgangs eine Reise geplant ist. Soll das Kind mit dem umgangsberechtigten Elternteil ins Ausland fahren, ist das Reisedokument regelmäßig erforderlich.
Der Umgang soll nicht nur theoretisch bestehen. Er muss praktisch durchgeführt werden können. Dazu gehört, dass dem Kind die Gegenstände und Unterlagen mitgegeben werden, die es während des Umgangs benötigt. Bei einer Auslandsreise ist der Kinderreisepass hierfür ein naheliegendes Beispiel.
In vielen Fällen reicht eine zeitlich begrenzte Herausgabe aus. Der Pass muss dann nicht dauerhaft beim umgangsberechtigten Elternteil verbleiben, sondern kann für die konkrete Reise oder den konkreten Umgangszeitraum herausgegeben und anschließend zurückgegeben werden. Eine solche Lösung trägt häufig beiden Interessen Rechnung: Der umgangsberechtigte Elternteil kann die Reise durchführen, der betreuende Elternteil erhält das Dokument danach zurück.
Wann darf die Herausgabe verweigert werden?
Nicht jeder Wunsch nach Herausgabe muss ohne Weiteres erfüllt werden. Die Herausgabe kann verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der andere Elternteil den Kinderreisepass missbrauchen könnte. Besonders relevant ist die Sorge, dass das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils dauerhaft ins Ausland verbracht wird.
Allerdings genügt nicht jedes Misstrauen. Nach einer Trennung bestehen häufig Vorbehalte, Unsicherheiten und persönliche Spannungen. Solche allgemeinen Bedenken reichen für sich genommen meist nicht aus. Erforderlich sind konkrete Umstände, die eine ernsthafte Gefahr begründen können.
Solche Umstände können zum Beispiel frühere Drohungen, konkrete Hinweise auf eine geplante dauerhafte Ausreise, fehlende Rückkehrbereitschaft oder sonstige objektive Anhaltspunkte sein. Entscheidend ist immer der Einzelfall. Je konkreter und nachvollziehbarer die Sorge ist, desto eher kann sie der Herausgabe entgegenstehen.
Fehlen solche Anhaltspunkte, darf der Kinderreisepass nicht allein deshalb zurückgehalten werden, weil ein Elternteil mit der Reise nicht einverstanden ist oder dem anderen Elternteil misstraut. Das bloße Unbehagen eines Elternteils ersetzt keine tragfähige Begründung.
Kinderreisepass als Druckmittel im Elternkonflikt
In familienrechtlichen Auseinandersetzungen wird der Kinderreisepass gelegentlich als Mittel eingesetzt, um Einfluss auf den anderen Elternteil auszuüben. Das ist rechtlich riskant und für das Kind belastend. Denn das Kind gerät dadurch erneut in den Konflikt der Eltern.
Besonders problematisch ist es, wenn die Herausgabe des Passes mit sachfremden Forderungen verknüpft wird. Beispielsweise darf ein Elternteil die Herausgabe nicht davon abhängig machen, dass zunächst Unterhaltsrückstände gezahlt werden oder dass der andere Elternteil bestimmten Umgangsregelungen zustimmt. Solche Fragen sind getrennt voneinander zu behandeln.
Der Kinderreisepass dient dem Kind und nicht der Durchsetzung elterlicher Interessen. Wird er benötigt, um einen vereinbarten oder gerichtlich geregelten Umgang ordnungsgemäß auszuüben, spricht vieles für eine Herausgabe. Bestehen ernsthafte Sicherheitsbedenken, müssen diese konkret benannt und gegebenenfalls familiengerichtlich geklärt werden.
Fazit: Entscheidend ist, wer den Pass für das Kind benötigt
Die Herausgabe des Kinderreisepasses an den anderen Elternteil richtet sich nicht nach Machtfragen, sondern nach dem Bedarf des Kindes und der Ausübung elterlicher Rechte. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, benötigt regelmäßig Zugriff auf die wichtigen Dokumente. Der umgangsberechtigte Elternteil kann den Pass verlangen, wenn er ihn für eine konkrete Reise oder einen bestimmten Umgang benötigt.
Eine Verweigerung kommt nur dann ernsthaft in Betracht, wenn konkrete Gründe gegen die Herausgabe sprechen. Insbesondere eine nachvollziehbare Sorge vor einer Entführung oder einem sonstigen Missbrauch des Passes kann relevant sein. Ohne solche Umstände darf der Kinderreisepass nicht als Druckmittel eingesetzt werden.
FAQ: Herausgabe Kinderreisepass an anderen Elternteil
Ja, wenn der andere Elternteil den Kinderreisepass für die Ausübung seines Sorge- oder Umgangsrechts tatsächlich benötigt. Das gilt insbesondere bei einer geplanten Auslandsreise oder wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei diesem Elternteil hat.
Ja. Der umgangsberechtigte Elternteil kann den Kinderreisepass verlangen, wenn er ihn für den Umgang benötigt, etwa für eine Reise mit dem Kind ins Ausland.
Eine Auslandsreise allein rechtfertigt die Verweigerung nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind nicht zurückgebracht werden soll oder der Pass missbraucht werden könnte.
Nein. Der Kinderreisepass darf nicht als Druckmittel verwendet werden. Unterhaltsfragen, Umgangsstreitigkeiten und die Herausgabe wichtiger Dokumente sind rechtlich getrennt zu betrachten.
Das hängt vom Einzelfall ab. Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, spricht viel dafür, dass dieser Elternteil die wichtigen Dokumente des Kindes verwahrt. Für konkrete Anlässe kann aber auch der andere Elternteil eine Herausgabe verlangen.
Nicht zwingend. Oft genügt eine vorübergehende Herausgabe für den konkreten Zeitraum, in dem der Pass benötigt wird. Nach der Reise oder dem Umgang kann eine Rückgabe verlangt werden.
In der Regel nicht. Allgemeines Misstrauen nach einer Trennung genügt meist nicht. Es müssen konkrete und nachvollziehbare Umstände vorliegen, die gegen die Herausgabe sprechen.
Kommt keine Einigung zustande, kann die Frage familiengerichtlich geklärt werden. Das Gericht prüft dann, ob ein Anspruch auf Herausgabe besteht und ob berechtigte Gründe gegen die Herausgabe sprechen.
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