Nach einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer ein bislang gemeinsam genutztes Fahrzeug behalten darf. Besonders schwierig ist die Situation, wenn es sich nicht um ein privates Auto, sondern um einen Dienstwagen handelt. Das Fahrzeug gehört dann regelmäßig dem Arbeitgeber oder einer Gesellschaft und wurde einem Ehegatten aufgrund seines Arbeits- oder Geschäftsführervertrages überlassen. Trotzdem kann der andere Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, den Dienstwagen vorübergehend weiter nutzen zu dürfen.
Entscheidend ist nicht allein, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist oder auf wessen Namen der Überlassungsvertrag läuft. Maßgeblich ist vor allem, welche Funktion der Wagen während des Zusammenlebens tatsächlich hatte. Wurde er überwiegend für Einkäufe, Fahrten mit den Kindern und andere familiäre Zwecke eingesetzt, kann er rechtlich als Haushaltsgegenstand behandelt werden.
Kann ein Dienstwagen ein Haushaltsgegenstand sein?
Ein Pkw ist nicht automatisch ein Haushaltsgegenstand. Diente er nahezu ausschließlich dem Arbeitsweg, beruflichen Terminen oder den persönlichen Interessen eines Ehegatten, spricht dies gegen eine Einordnung als Familienfahrzeug. Anders liegt es, wenn das Auto während der Ehe überwiegend der gemeinsamen Haushalts- und Lebensführung diente.
Typische Anzeichen sind die regelmäßige Nutzung für Familieneinkäufe, die Beförderung gemeinsamer Kinder, Arztbesuche oder gemeinsame Freizeitaktivitäten. Eine teilweise berufliche Nutzung schließt die Einordnung nicht zwingend aus. Entscheidend ist das Gesamtbild und insbesondere, ob die familiäre Nutzung im Vordergrund stand.
Auch ein Dienstwagen, Leasingfahrzeug oder gemietetes Auto kann Haushaltsgegenstand sein. Es ist nicht erforderlich, dass einer der Ehegatten Eigentümer ist. Ausreichen kann, dass einem Ehegatten ein vertragliches Besitz- und Nutzungsrecht zusteht und das Fahrzeug mit seinem Einverständnis dauerhaft in den Familienhaushalt eingebunden wurde.
Zuweisung des Dienstwagens nach § 1361a BGB
Für die Verteilung von Haushaltsgegenständen während des Getrenntlebens gilt § 1361a BGB. Danach kann ein Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände grundsätzlich herausverlangen. Er kann jedoch verpflichtet sein, einen Gegenstand dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, wenn dieser ihn zur Führung seines getrennten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Einzelfalls der Billigkeit entspricht. Das Gericht kann außerdem eine angemessene Vergütung für die Nutzung festsetzen.
Bei einem Dienstwagen geht es regelmäßig nicht um eine endgültige Übertragung. Der andere Ehegatte erwirbt weder das Eigentum am Fahrzeug noch tritt er automatisch in den Vertrag mit dem Arbeitgeber ein. Gegenstand einer gerichtlichen Regelung kann vielmehr eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung zwischen den Ehegatten sein.
Welche Kriterien berücksichtigt das Familiengericht?
Ob der Dienstwagen dem anderen Ehegatten überlassen werden muss, hängt von einer umfassenden Interessenabwägung ab. War das Fahrzeug während der Ehe das typische Familienauto, spricht dies eher für eine weitere Nutzung durch den Ehegatten, der den Familienalltag überwiegend organisiert.
Besonderes Gewicht kann der Betreuung gemeinsamer Kinder zukommen. Muss ein Elternteil Schulwege, Arzttermine oder Freizeitaktivitäten sicherstellen und besitzt er kein anderes Fahrzeug, kann ein erheblicher Nutzungsbedarf bestehen. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, ob der dienstwagenberechtigte Ehegatte das Auto zwingend für seine Berufstätigkeit benötigt oder auf ein anderes Fahrzeug zurückgreifen kann.
Weitere Gesichtspunkte sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Erreichbarkeit von Schule und Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie die Möglichkeit, kurzfristig ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Eine Entscheidung allein nach Eigentum, Einkommen oder Fahrzeugpapieren greift daher zu kurz.
Rechte des Arbeitgebers am Dienstwagen bleiben bestehen
Die familienrechtliche Zuweisung wirkt nur im Verhältnis der Ehegatten zueinander. Sie kann die Rechte des Arbeitgebers oder der Gesellschaft, der das Fahrzeug gehört, nicht beseitigen. Verlangt der Arbeitgeber den Wagen zurück oder untersagt der Überlassungsvertrag eine Nutzung durch Familienangehörige, kann sich der andere Ehegatte ihm gegenüber nicht auf die familienrechtliche Verteilung berufen.
Deshalb müssen die arbeits- oder gesellschaftsvertraglichen Bedingungen geprüft werden. War die private Nutzung durch den Ehegatten erlaubt oder über längere Zeit geduldet, spricht dies für die tatsächliche Einbindung in den Familienhaushalt. Das Familiengericht kann jedoch keine weitergehenden Nutzungsrechte schaffen, als dem Dienstwagenberechtigten selbst zustehen.
OLG Zweibrücken: Dienstwagen kann Familienfahrzeug sein
Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 7. Februar 2020, Aktenzeichen 2 UF 152/19, einen Dienstwagen als Haushaltsgegenstand eingeordnet. Das Fahrzeug war einem Ehegatten im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit überlassen worden, wurde jedoch im Wesentlichen von der Ehefrau für Einkäufe, den Transport der Kinder und andere familiäre Zwecke genutzt. Das Eigentum der Gesellschaft stand der Einordnung als Haushaltsgegenstand nicht entgegen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die tatsächliche Zweckbestimmung des Fahrzeugs maßgeblich sein kann. Zugleich bleiben die Rechte des Arbeitgebers unberührt.
Nutzungsentschädigung für den weiter genutzten Dienstwagen
Wird der Dienstwagen nach der Trennung von einem Ehegatten weiter genutzt, kann sich die Frage nach einer Nutzungsvergütung stellen. Eine solche Zahlung entsteht nicht automatisch allein deshalb, weil der Dienstwagenberechtigte steuerlich belastet wird oder das Fahrzeug zurückverlangt hat.
Zunächst ist zu klären, ob der andere Ehegatte aufgrund einer Vereinbarung, einer unterhaltsrechtlichen Regelung oder einer gerichtlichen Zuweisung zur Nutzung berechtigt war. Auch die laufenden Kosten, der geldwerte Vorteil und mögliche Absprachen zum Trennungsunterhalt können eine Rolle spielen. Das Familiengericht kann im Rahmen der Haushaltsregelung eine angemessene Vergütung festsetzen.
Das richtige Verfahren vor dem Familiengericht
Streitigkeiten über Herausgabe, Überlassung oder Nutzungsvergütung eines als Haushaltsgegenstand eingeordneten Dienstwagens sind als Haushaltssache zu behandeln. Das ist nicht nur eine formale Frage, denn für Haushaltssachen gelten andere Verfahrensgrundsätze als für allgemeine zivilrechtliche Zahlungsansprüche.
Wird eine Nutzungsentschädigung in der falschen Verfahrensart geltend gemacht, kann der Antrag bereits als unzulässig verworfen werden, ohne dass das Gericht die Forderung inhaltlich prüft. Vor der Antragstellung muss deshalb geklärt werden, ob der Wagen nach seiner bisherigen Zweckbestimmung zum ehelichen Haushalt gehörte.
Vereinbarung über die Dienstwagennutzung nach der Trennung
Eine schriftliche Trennungsvereinbarung kann festlegen, wer das Fahrzeug bis zu welchem Zeitpunkt nutzen darf, wer Kraftstoff, Wartung und Selbstbeteiligungen trägt und ob die Nutzung auf Unterhaltsansprüche angerechnet wird. Ebenso sollte geregelt werden, was bei einer Rückforderung durch den Arbeitgeber, einem Fahrzeugwechsel oder dem Ende des Arbeitsverhältnisses gilt.
Klare Absprachen verhindern, dass die weitere Nutzung später zu Streit über Rückgabe, Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung führt.
Fazit: Dienstwagen kann dem anderen Ehegatten zugewiesen werden
Ein Dienstwagen kann nach der Trennung dem anderen Ehegatten vorübergehend zur Nutzung überlassen werden, wenn er während der Ehe überwiegend als Familienfahrzeug diente. Weder das Eigentum des Arbeitgebers noch die Bezeichnung als Firmenwagen schließen die Einordnung als Haushaltsgegenstand automatisch aus.
Entscheidend sind die bisherige Nutzung, der Bedarf beider Ehegatten, die Betreuung gemeinsamer Kinder und die vertraglichen Grenzen der Fahrzeugüberlassung. Eine gerichtliche Zuweisung verändert jedoch nicht die Rechte des Arbeitgebers und führt nicht zu einer Eigentumsübertragung.
FAQ – Dienstwagen und Trennung
Ein automatisches Recht besteht nicht. Eine weitere Nutzung kann aber vereinbart oder vom Familiengericht angeordnet werden, wenn der Wagen als Haushaltsgegenstand anzusehen ist und für die Führung des getrennten Haushalts benötigt wird.
Die familienrechtliche Regelung bindet den Arbeitgeber nicht. Vertragsverbote oder ein Rückgabeverlangen des Arbeitgebers bleiben daher maßgeblich.
Nicht zwingend. Ist der Pkw Haushaltsgegenstand, kann eine zeitweise Überlassungspflicht bestehen. Berufliche Erfordernisse und Arbeitgebervorgaben bleiben aber zu berücksichtigen.
Nein. Die Zuweisung betrifft grundsätzlich nur die Nutzung während der Trennung. Eigentumsverhältnisse und Rechte des Arbeitgebers bleiben unberührt.
Ja, das ist möglich. Entscheidend ist weniger das Eigentum als die tatsächliche Zweckbestimmung während der Ehe. Wurde der Wagen überwiegend für familiäre Zwecke eingesetzt, kann er Haushaltsgegenstand sein.
Ja. Fahrten zu Schule, Kindergarten, Arztterminen oder Freizeitaktivitäten sind wichtige Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung.
Das Familiengericht kann eine angemessene Vergütung festsetzen. Ob eine Zahlung geschuldet ist, hängt vom Einzelfall und von bestehenden Vereinbarungen ab.
Zuständig ist grundsätzlich das Familiengericht, wenn der Dienstwagen als Haushaltsgegenstand behandelt wird. Der Antrag muss in der richtigen Verfahrensart als Haushaltssache gestellt werden.
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