Bei einer Scheidung wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich für die gesamte gesetzliche Ehezeit durchgeführt. Dabei werden insbesondere Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, berufsständischen Versorgungswerken sowie betrieblichen oder privaten Altersvorsorgen zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Das gilt zunächst auch dann, wenn die Ehegatten schon seit vielen Jahren getrennt leben.
Gerade bei sehr langen Trennungszeiten kann dieses Ergebnis unangemessen erscheinen. Haben beide Ehegatten ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig getrennt und ihre Altersvorsorge über viele Jahre unabhängig voneinander aufgebaut, stellt sich die Frage, ob die nach der Trennung erworbenen Anrechte noch als Ergebnis einer ehelichen Versorgungsgemeinschaft behandelt werden dürfen. In besonderen Fällen kann der Versorgungsausgleich deshalb nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz beschränkt oder teilweise ausgeschlossen werden.
Warum die Trennungszeit beim Versorgungsausgleich grundsätzlich mitzählt
Die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeit endet nicht bereits mit dem Auszug eines Ehegatten oder dem Ablauf des Trennungsjahres. Nach § 3 VersAusglG endet sie erst am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Wird die Scheidung erst viele Jahre nach der Trennung eingeleitet, fallen daher grundsätzlich auch die in dieser Zeit erworbenen Versorgungsanrechte in den Ausgleich.
Eine Korrektur kommt nur über die Härteklausel des § 27 VersAusglG in Betracht. Danach kann der Versorgungsausgleich ausnahmsweise beschränkt werden oder entfallen, soweit seine Durchführung grob unbillig wäre. Es genügt nicht, dass das Ergebnis lediglich als ungerecht empfunden wird. Die Halbteilung muss unter Berücksichtigung aller Umstände dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs deutlich widersprechen.
Wann eine lange Trennungsdauer den Versorgungsausgleich beschränken kann
Der Versorgungsausgleich beruht auf der Vorstellung, dass die Ehe auch eine Versorgungsgemeinschaft bildet. Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden deshalb als Ergebnis gemeinsamer Lebensleistung betrachtet, selbst wenn sie formal nur einem Ehegatten zugeordnet sind.
Nach einer endgültigen Trennung kann diese Grundlage zunehmend entfallen. Dafür reicht jedoch nicht jede mehrjährige Trennungszeit. Entscheidend ist vor allem das Verhältnis zwischen der Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens, der gesamten Ehezeit und der Trennungsdauer. Je länger die Ehegatten nach einer vergleichsweise kurzen gemeinsamen Lebensphase wirtschaftlich selbstständig leben, desto eher kann ein teilweiser Ausschluss gerechtfertigt sein.
Daneben ist zu prüfen, ob nach der Trennung tatsächlich keine Versorgungsgemeinschaft mehr bestand. Fortlaufende wirtschaftliche Verflechtungen, gemeinsame Vorsorgeentscheidungen oder eine weiterhin praktizierte Aufgabenverteilung können gegen einen Ausschluss sprechen.
OLG Dresden: Teilweiser Ausschluss nach 21 Jahren Trennung
Mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungsdauer befasste sich das Oberlandesgericht Dresden in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2020, Aktenzeichen 18 UF 371/20. Die Ehegatten waren knapp 32 Jahre verheiratet. Dem ehelichen Zusammenleben von rund elf Jahren stand eine Trennungszeit von etwa 21 Jahren gegenüber.
Das OLG Dresden sah dieses Verhältnis als außergewöhnlich an. Bei einer Trennungsdauer von ungefähr zwei Dritteln der gesamten Ehezeit könne regelmäßig nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten weiterhin eine gemeinsame Versorgungsgemeinschaft gebildet hätten. Die nach der wirtschaftlichen Verselbstständigung erworbenen Anrechte wurden deshalb nicht vollständig einbezogen.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass der Ausschluss nicht allein deshalb ausscheidet, weil beide Ehegatten schon früher einen Scheidungsantrag hätten stellen können. Entscheidend war, dass die Versorgungsgemeinschaft mit der Trennung tatsächlich aufgehoben worden war.
Kinderbetreuung kann einen Ausschluss trotz langer Trennung verhindern
Der teilweise Ausschluss begann im Dresdner Fall allerdings nicht bereits mit der Trennung. Während der Minderjährigkeit des gemeinsamen Kindes betreute ein Ehegatte das Kind. Diese Zeit nahm das Gericht von der Beschränkung aus.
Die Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder bleibt auch nach der Trennung eine aus der Ehe herrührende Aufgabe. Der Versorgungsausgleich kann in diesem Zeitraum einen Ausgleich dafür schaffen, dass ein Elternteil weiterhin in besonderem Umfang Verantwortung für das gemeinsame Kind übernimmt. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, ob die Betreuung nachweisbar zu konkreten Rentennachteilen geführt hat.
Keine feste Jahresgrenze für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Aus der Entscheidung folgt keine allgemeine Regel, nach wie vielen Jahren der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Weder zehn noch 15 oder 20 Jahre Trennung führen automatisch zu einer Beschränkung. Auch ein bestimmter prozentualer Anteil der Trennungszeit an der Ehezeit ist keine starre Grenze.
Von Bedeutung sind insbesondere die Länge des Zusammenlebens, die Dauer der Trennung, die wirtschaftliche Entflechtung, die während der Trennung erworbenen Anrechte und eine fortwirkende ehebedingte Aufgabenverteilung. Ebenso kann relevant sein, ob beide Ehegatten weiter Anwartschaften aufgebaut haben oder ob einer bereits Altersrente bezogen hat.
Gegenläufige Rechtsprechung: OLG Oldenburg lehnt Ausschluss ab
Dass eine lange Trennungszeit nicht zwingend zu einer Beschränkung führt, zeigt der Beschluss des OLG Oldenburg vom 16. Juli 2024, Aktenzeichen 13 UF 28/24. Dort lagen zwischen Trennung und Ende der Ehezeit etwa 16 Jahre. Das Gericht führte den Versorgungsausgleich dennoch vollständig durch.
Das OLG Oldenburg ist im Gegensatz zum OLG Dresden der Meinung, dass allein dei lange Trennungsdauer kein ausreichendes Kriterium für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs darstellen könne, sondern es müssten zusätzlich auch wirtschaftliche Erwägungen für einen Ausschluss sprechen. Ausführliche Informationen zu dieser Entscheidung enthält der Beitrag Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit – Entscheidung des OLG Oldenburg.
Was für die Prüfung eines Ausschlusses entscheidend ist
Wer den Versorgungsausgleich wegen einer langen Trennungsdauer beschränken lassen möchte, muss die besonderen Umstände des Falls nachvollziehbar darstellen. Allein der Hinweis auf das Trennungsdatum genügt in keinem Fall.
Wichtig sind die Entwicklung der Versorgungsanrechte beider Ehegatten, der Zeitpunkt eines Rentenbeginns, die Betreuung gemeinsamer Kinder und die Frage, ob nach der Trennung noch wirtschaftliche Abhängigkeiten oder gemeinsame Vorsorgestrukturen bestanden. Da einzelne Umstände das Ergebnis verändern können, lässt sich die Erfolgsaussicht nur anhand der konkreten Lebensverhältnisse beurteilen.
Fazit: Lange Trennung ermöglicht eine Korrektur, aber keinen Automatismus
Eine außergewöhnlich lange Trennungsdauer kann den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen. Die Entscheidung des OLG Dresden zeigt, dass insbesondere ein deutliches Missverhältnis zwischen kurzer gemeinsamer Lebensphase und langjähriger wirtschaftlicher Selbstständigkeit gegen die Einbeziehung sämtlicher nach der Trennung erworbener Anrechte sprechen kann.
Die Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt jedoch, dass die Dauer der Trennung allein nicht immer ausreicht. Eine sorgfältige Vorbereitung und umfassende Begründung des Antrages beim Familiengericht sind daher auch in diesen Fällen unerlässlich.
FAQ zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungsdauer
Nein. Der Versorgungsausgleich endet grundsätzlich erst mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Trennungszeit wird daher zunächst vollständig berücksichtigt.
Eine feste Mindestdauer gibt es nicht. Entscheidend ist insbesondere das Verhältnis der Trennungszeit zur Dauer des Zusammenlebens und zur gesamten Ehezeit.
Die Betreuung minderjähriger gemeinsamer Kinder kann ein Umstand sein, der vom Gericht berücksichtigt wird.
Ja, in den allermeisten Fällen. Theoretisch ist zwar auch ein Ausschluss für die gesamte Ehezeit möglich, die Voraussetzungen hierfür sind jedoch noch einmal deutlich höher als für die Beschränkung auf die Phase des Zusammenlebens.
Ja. Ein teilweiser oder vollständiger Ausschluss ist nach § 27 VersAusglG möglich, wenn die uneingeschränkte Durchführung grob unbillig wäre. Es handelt sich aber um eine Ausnahme.
Nein. Selbst eine sehr lange Trennung führt nicht automatisch zum Ausschluss. Es müssen immer noch weitere Kriterien berücksichtigt werden.
Nein, die Möglichkeit eines früheren Scheidungsantrags schließt eine Beschränkung nicht automatisch aus.
Weil § 27 VersAusglG eine umfassende Abwägung von Einzelapspekten verlangt, die bereits für sich betrachtet unterschiedlich bewertet und gewichtet werden können. Unterschiede bei Kinderbetreuung, Rentenbeginn, wirtschaftlicher Entflechtung und Anwartschaftserwerb können dadurch zu gegensätzlichen Ergebnissen führen.
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